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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
e. Der Vertrieb umfasst maximal 5000 Policen mit einem gesamten Prämienvolumen von maximal 5 Millionen Franken.
f. Das Unternehmen verpflichtet sich dazu, die Versicherten darüber zu informieren, dass es nicht der Aufsicht durch die FINMA unterstellt ist.
Art. 1g Auflagen für Unternehmen, die von der Aufsicht befreit sind
(Art. 2 Abs. 5 Bst. b VAG)
1 Überschreitet ein Unternehmen, das gemäss Artikel 1f von der Aufsicht befreit ist, die Grenzwerte nach Artikel 1f Absatz 1 Buchstabe e, so darf es den Geschäftsbetrieb während höchstens einem Jahr nach Datum der Grenzwertüberschreitung fortführen.
2 Um den Geschäftsbetrieb längerfristig fortzuführen, benötigt es innerhalb dieser Jahresfrist eine Bewilligung der FINMA.
3 Das Bewilligungsgesuch muss rechtzeitig, spätestens aber sechs Monate vor Ablauf der Jahresfrist bei der FINMA eingereicht werden. Auf begründetes Gesuch des Unternehmens kann die FINMA für die Einreichung des Bewilligungsgesuchs eine Fristverlängerung von maximal drei Monaten gewähren.
4 Die FINMA entscheidet über Bewilligungsgesuche innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen.
5 Bei Ablehnung des Gesuchs sind die noch offenen Versicherungsverträge innerhalb von sechs Monaten abzuwickeln oder auf ein bewilligtes Versicherungsunternehmen zu übertragen.
Art. 1h Der Aufsicht nicht unterstehende Versicherungsvermittlung
(Art. 2 Abs. 2 Bst. f und Abs. 4 Bst. c VAG)
Nicht der Aufsicht untersteht eine Vermittlungstätigkeit, wenn:
a. die jährliche Prämie für die vermittelte Versicherung ohne Steuern 600 Franken nicht übersteigt;
b. die vermittelte Versicherung eine untergeordnete Leistung zur Lieferung eines Produkts oder zur Erbringung einer Dienstleistung durch einen beliebigen Anbieter darstellt; und
c. die Vermittlung als Nebentätigkeit erfolgt.
Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 1
Umfang der Bewilligung
(Art. 3 VAG)
1 Die FINMA erteilt die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb für einen oder mehrere Versicherungszweige nach Anhang 1.