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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Prozent beteiligt sind, sofern diese geeignet sind, sich auf den guten Ruf nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b VAG auszuwirken;

2.8 Nachweis, dass genügend Angestellte die Anforderungen an die gesetzlichen Aus- und Weiterbildung nach Artikel 43 VAG erfüllen;

2.9 Deckungsnachweis für die gesetzliche Berufshaftpflichtversicherung oder einen Nachweis, dass gleichwertige finanzielle Sicherheiten bestehen.