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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 5 (Art. 129f)

Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Umfang, Sprache und Gestaltung

1. Formvorgaben

1.1 Das Basisinformationsblatt darf in der gedruckten Version insgesamt nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen.

1.2 Es müssen Buchstaben in gut lesbarer Grösse verwendet werden.

1.3 Wenn im Basisinformationsblatt Farben verwendet werden, darf die Verständlichkeit der Informationen nicht beeinträchtigt sein, falls das Blatt in Schwarz und Weiss ausgedruckt oder fotokopiert wird.

1.4 Wird die Unternehmensmarke oder das Logo der Erstellerin oder des Erstellers oder der Gruppe, zu der sie oder er gehört, verwendet, darf sie beziehungsweise es weder von den im Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen ablenken noch den Text verschleiern.

1.5 Erstellerinnen und Ersteller müssen sich an die Reihenfolge und Überschriften der Abschnitte halten, wie sie in der Mustervorlage (Ziff. 2) vorgegeben werden.

1.6 In Bezug auf die Reihenfolge der Angaben innerhalb der einzelnen Abschnitte, die Länge der einzelnen Abschnitte und die Anordnung der Seitenumbrüche bestehen keine Vorgaben.

1.7 Produktangaben können auch in tabellarischer Form vorgenommen werden.

2. Mustervorlage

Basisinformationsblatt

Zweck

«Dieses Basisinformationsblatt stellt Ihnen wesentliche Informationen über diese qualifizierte Lebensversicherung (das «Produkt») zur Verfügung. Es handelt sich nicht um Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um Ihnen dabei zu helfen, die Art, das Risiko, die Kosten sowie die möglichen Gewinne und Verluste dieses Produkts zu verstehen, und Ihnen dabei zu helfen, es mit anderen Produkten zu vergleichen.»

[Alternativ können im gesamten Basisinformationsblatt statt «Ihnen» auch die Bezeichnungen «Versicherungsnehmerin und Versicherungsnehmer» oder «Versicherte» verwendet werden.]