Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 86Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

Versicherungsvermittler. Gemäss Angaben der FINMA haben 80% der als ungebunden operierenden Vermittlerfirmen maximal 1-2 Angestellte. Da die Einhaltung dieser Anforderungen (bspw. die Trennung zwischen operativen Tätigkeiten und Kontrolltätigkeiten) jedoch regelmässig überprüft und beaufsichtigt wird, gehen damit auch höhere laufende Kosten einher.

3.3.3 Kundinnen und Kunden

Die Vermeidung und Offenlegung von allfälligen Interessenkonflikten zu Ungunsten von Versicherungsnehmerinnen und -nehmern wird bereits auf Gesetzesstufe geregelt und gelten für Versicherungsunternehmen wie für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. Die diesbezüglichen Regelungen in der AVO umschreiben, unter welchen Bedingungen von einem Interessenkonflikt auszugehen ist. Betreffend ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern nennt der Bundesrat Verhaltensweisen, die auf jeden Fall unzulässig sind (etwa das Vereinbaren einer Zusammenarbeit mit einer Versicherung). Diese entsprechen weitgehend bereits geltendem Recht, so dass keine zusätzlichen Kosten zu erwarten sind.

Ebenfalls bereits auf Gesetzesstufe vorgesehen ist die Einführung der qualifizierten Lebensversicherung. Qualifizierte Lebensversicherungen kennzeichnen sich hauptsächlich dadurch, dass die Versicherten ein Verlustrisiko im Sparprozess tragen. In diesen Fällen müssen Versicherungsunternehmen ein Basisinformationsblatt BIB erstellen und aushändigen sowie eine Angemessenheitsprüfung durchführen. Im BIB müssen Informationen über die Kosten der qualifizierten Lebensversicherung enthalten sein. Die AVO regelt, über welche Kosten hierbei in welcher Art und Weise zu informieren ist. Bei einer längerfristigen Betrachtung können v.a. die wiederkehrenden Kosten und die Kosten für einen Rückkauf einer qualifizierten Lebensversicherung ins Gewicht fallen. Diese müssen deshalb ebenfalls den Versicherten offengelegt werden. Neben den Anforderungen ans Basisinformationsblatt regelt die AVO zusätzlich auch produktspezifische Informationen bei individuellen Angeboten im Versicherungsbereich.

Die Haftung des NGF im Fall der Sanierung oder des Konkurses eines Versicherungsunternehmens ist gemäss dem revidierten VAG neu begrenzt. Die Ausstattung des NGF liegt per Ende 2021 auf rund 150 Millionen Franken. Dieser Betrag soll gemäss revidierter AVO auf bis zu 700 Millionen Franken erhöht werden und würde damit einen Konkurs des grössten Anbieters von Motorfahrzeugversicherungen decken können. Die Erhöhung des Garantiefonds erfolgt schrittweise über mehrere Jahre durch Äufnung des bereits heute erhobenen jährlichen Prämienzuschlags von 3.80 Franken pro Motorfahrzeugversicherung. Für Kundinnen und Kunden führt die AVO-Revision deshalb zu keinen Prämienanpassungen im Bereich der Motorfahrzeugversicherungen.

3.4 Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Schweiz und den Wettbewerb

Die vorliegende AVO-Revision stärkt den Versicherungsstandort Schweiz weiter und schafft Wachstumsmöglichkeiten für neue Anbieter von Versicherungsdienstleistungen entlang der bereits im VAG vorgegebenen Möglichkeiten. Die reduzierten Aufsichtsanforderungen für kleine Versicherungen sowie die Erleichterungen für innovative Anbieter reduzieren die Markteintrittshürden und stärken den Wettbewerb. Zudem werden das neue Sanierungsrecht konkretisiert und Interessenkonflikte reduziert und damit auch der Kundenschutz gestärkt.

3.5 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die Vorlage ist budgetneutral; es ist mit keinen Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden zu rechnen.

Seite 86 von 87