Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

lassungsentwurfs wurde geprüft, ob a) sowohl ausländischen Niederlassungen als auch ausländische Tochtergesellschaften von Schweizer Versicherungsunternehmen die Zinskurve der FINMA verwenden müssen und b) ob auch für Verbindlichkeiten von Niederlassungen die Wahl über die zu verwendende Zinskurve bestehen soll. Für a) spricht, dass keine Wettbewerbsnachteile für Schweizer Versicherer ohne ausländische Tochtergesellschaften geschaffen werden sollen und dass ein Aufweichen des Schutzniveaus für Kundinnen und Kunden von Schweizer Versicherern mit ausländischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen verhindert werden muss. Demgegenüber spricht für b), dass eine solche Verankerung der aktuell noch geltenden Übergangsregelung in der AVO die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Schweizer Versicherungen am meisten stärken und es sich keine organisatorischen Anpassungen mit entsprechenden Kostenfolgen ergeben würden. Die vorgeschlagene Lösung stellt einen Kompromiss dar. Die Verwendung von im Vergleich zu Marktzinsen zu hohen Zinskurven sollte möglichst vermieden werden, da dies den Wert der eingegangenen Verpflichtungen einer Versicherung tiefer und deshalb die Solvenz einer Versicherung höher erscheinen lässt, als eine Bewertung basierend auf Marktdaten in der Realität ergeben würde. Gleichzeitig gilt es auch, gleich lange Spiesse für Muttergesellschaften von ausländischen Tochtergesellschaften, die sich im Wettbewerb mit lokalen Anbietern im Ausland befinden, zu erzielen.

Die betragsmässige Höhe des Nationalen Garantiefonds (NGF), der nach SVG Schäden durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge deckt, war bei den Vorarbeiten zur Erstellung des vorliegenden Vernehmlassungsentwurfs umstritten. Geprüft wurde auch eine für die beitragspflichtigen Versicherten mit tieferen Zusatzkosten verbundene Grenze von 500 Millionen Franken. Aufgrund des umfassenderen Schutzes vor der Insolvenz eines grossen Versicherers wird nun die Summe von 700 Millionen Franken vorgeschlagen.

Der Bundesrat verzichtet auf die Wahrnehmung seiner Kompetenz gemäss Art. 4 Abs. 5 Bst. a VAG und unterstellt Niederlassungen von ausländischen Rückversicherern nicht der Aufsicht durch die FINMA. Eine Unterstellung wurde als unverhältnismässig erachtet, da von diesen keine Gefahr für die inländischen Privatkundinnen und -kunden oder für die Stabilität des Versicherungsmarkts Schweiz zu erwarten ist. Die ausländischen Rückversicherungen bleiben von den ausländischen Aufsichtsbehörden beaufsichtigt.

3.2 Kosten und Nutzen der wichtigsten Massnahmen

3.2.1 Solvenzmassnahmen

Im Zug der gestärkten Verankerung des Schweizer Solvenztests SST im VAG werden auch dessen Anforderungen auf tieferer Regulierungsstufe geklärt. Die Grundzüge des SST sollen stufengerechter geregelt werden und auf Stufe Bundesratsverordnung angehoben werden. Die quantitativen Vorgaben entsprechen weitgehend der bisherigen Praxis und führen deshalb nur in wenigen, nachfolgend diskutierten Fällen zu Zusatzkosten für betroffene Versicherungsunternehmen.

Die zur Verfügung stehenden Kapitalinstrumente werden erweitert, was die Refinanzierungsmöglichkeiten für Versicherungen breiter werden lässt. Diese qualitativ hochstehenden Tier-1- Instrumente bieten für Versicherungen gegenüber Schuldaufschubinstrumenten (Tier-2) einen höheren Insolvenzschutz und werden bei Unterschreiten eines Schwellenwerts (Trigger) entweder in Eigenkapital gewandelt oder verfallen wertlos. Ein gewisser Anteil von Tier 1-Instrumenten kann neu als Teil des Kernkapitals angerechnet werden. Der Einsatz von Tier 1-Instrumenten ist eine zusätzliche, freiwillige Option für Versicherungsunternehmen und stellt daher keine Kostenveränderung dar. Die Emission von Tier 1-Instrumenten ist mit zusätzlichen Kosten gegenüber Tier 2-Instrumenten verbunden, sollte jedoch andere ökonomische Kapitalkosten entlasten.

Die zur Bewertung von langfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Versicherten zu verwendenden risikolosen Zinskurven werden gemäss bereits geltender, breit akzeptierter Praxis von der FINMA vorgegeben. Unerklärliche Abweichungen von verlässlichen, risikolosen Marktdaten

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