Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
sind dabei zu unterlassen. Die Verwendung von im Vergleich zu den Marktdaten (etwa von längerfristigen Staatsobligationen) zu hohen Zinskurven würde in – im Vergleich zur Realität – zu tiefen Verbindlichkeiten und einer zu hoch ausgewiesenen Solvabilität resultieren. Die FINMA berücksichtigt bei der Bestimmung der risikolosen Zinskurven gemäss Art. 4 FINMAG neben dem Versichertenschutz auch das Ansehen, die Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz. Tochtergesellschaften im Ausland (nicht jedoch blosse Niederlassungen, vgl. unten) können für die Bewertung ihrer Verbindlichkeiten die vorgegebenen risikolosen Zinskurven der jeweiligen ausländischen Behörden verwenden.
Wie bis anhin sollen auch künftig Szenarien eingesetzt werden, um die Risikosituation, insbesondere Risikokonzentrationen, zu beurteilen. In der AVO soll die in den letzten Jahren etablierte Praxis, die nicht mehr von einer generellen Aggregationspflicht ausgeht, verankert werden. Die Aggregation von Szenarien ist nur noch in spezifischen Fällen, nämlich bei sonst durch das verwendete Modell nicht hinreichend abgedeckten Risiken notwendig, wie beispielweise bei Vorliegen von erheblichen Risikokonzentrationen.
Wenn die Solvabilität eines Versicherungsunternehmens gemessen am SST-Quotient unter gewisse Schwellenwerte fällt, sind die zur Anwendung kommenden aufsichtsrechtlichen Instrumente im Interventionsschwellenkonzept neu in der AVO festgelegt. Gegenüber geltender Praxis der FINMA wurde dieses Konzept von vier auf drei Bereiche mit Farbbezeichnungen grün, gelb, rot vereinfacht. Keine unmittelbaren aufsichtsrechtlichen Interventionen aus Solvabilitätsgründen erfolgen, solange ein Versicherungsunternehmen sich im grünen Bereich befindet (SST-Quotient liegt über 100%). Im gelben Bereich (SST-Quotient zwischen 33% und 100%) ist die Solvenz einer Versicherung zunehmend gefährdet. Insbesondere Ausschüttungen an Aktionäre könnten dies weiter verschärfen und bedürfen deshalb in diesen Fällen einer expliziten Genehmigung durch die FINMA. Im roten Bereich (SST-Quotient unter 33%), wenn keine effektiven Sofortmassnahmen vorhanden sind, kommt es nicht wie bisher mit einem gewissen Automatismus zu Bewilligungsentzug und Liquidation, sondern zu Einstellung des Neugeschäfts und Abwicklung. Der Wegfall der bisherigen Interventionsschwelle von 80% erlaubt mehr Flexibilität, um der individuellen Situation eines unter Druck geratenen Versicherungsunternehmens Rechnung zu tragen. Somit können auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnittene Massnahmen getroffen werden, um die Solvenzanforderung möglichst effektiv wieder erfüllen zu können.
3.2.2 Innovationsförderung
Die finanzmarktrechtlichen Vorschriften und die Aufsicht müssen verhältnismässig sein und den unterschiedlichen Grössen, Geschäftsmodellen und Risiken der einzelnen Institute Rechnung tragen. Die Versicherungsregulierung soll deshalb nicht innovationshemmend wirken oder (insbesondere kleinen Versicherungen) überproportional hohe Kosten verursachen. Zur Erleichterung des Markteintritts insbesondere von innovativen Versicherungsunternehmen können diese unter gewissen Bedingungen von der Aufsicht befreit werden. Bereits bestehende, kleine Versicherungen können inskünftig – analog zum Bankenbereich – unter gewissen Voraussetzungen zudem Erleichterungen zugesprochen erhalten und werden dadurch administrativ entlastet. Per Ende 2020 erfüllten 15 von 60 theoretisch möglichen Erstversicherungen diese Anforderungen. Zudem können Rückversicherungen und Rückversicherungscaptives der Kategorie 4 und 5 von denselben Erleichterungen profitieren, sofern sie nicht gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften verstossen.
3.2.3 Stärkung der Eigenverantwortung im gebundenen Vermögen
Im Bereich gebundenes Vermögen wird mit der AVO-Revision das Prudent Person Principle in der AVO stärker verankert und dadurch die Eigenverantwortung des Versicherungsunternehmens gestärkt. In den Anlagegrundsätzen werden die Pflichten des Versicherungsunternehmens bei der Bestellung des gebundenen Vermögens festgelegt. Diese stellen sicher, dass die Aktiven, die der Deckung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen dienen, breit diversifiziert angelegt werden und im Stressfall verfügbar sind, und dass keine übermässigen
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