Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
Gegenparteirisiken eingegangen werden. Da bezüglich Anrechnung ans gebundene Vermögen nicht alle Finanzinstrumente für jedes Versicherungsunternehmen gleichermassen als geeignet gelten, haben die Versicherungsunternehmen die Wahl, entweder von der FINMA eine individuell ausgestaltete Liste geeigneter Werte genehmigen zu lassen oder sich auf eine gegenüber heute verkürzte Liste geeigneter Werte zu verpflichten. Die individuelle Liste vergrössert gegenüber der aktuellen Praxis das Anlagespektrum im gebundenen Vermögen. Für Versicherungen, die sich an die verkürzte Standardliste halten, reduziert sich im Gegenzug sowohl der Rapportierungs- als auch der Prüfaufwand durch die Prüfgesellschaften und/oder die FINMA. Versicherungen, die sich an die verkürzte Standardliste halten, müssen bei Investitionen in neuartige Fonds, die qualifizierten Anlegern vorbehalten sind (etwa L-QIFs), darauf achten, dass die Fonds nur in Anlagen investieren, die für die Versicherung als geeignet gelten. Dies kann mit geringem Aufwand in den jeweiligen Fondsdokumenten festgestellt werden. Bei Investitionen im Rahmen des freien Vermögens haben die Versicherungen wie bereits heute keine regulatorischen Beschränkungen.
3.3 Auswirkungen auf die betroffenen Gruppen
3.3.1 Versicherungen
Im Zug mit der in der VAG-Revision verankerten Erleichterung des versicherungsfremden Geschäfts muss auch die AVO entsprechend angepasst werden. Die Erleichterungen sollen den Versicherungsunternehmen Raum für Innovationen bieten. Dabei muss das versicherungsfremde Geschäft jedoch weiterhin einen genügenden Konnex zum Versicherungsgeschäft haben. Betriebsintern vorhandenes Knowhow aufgrund des Versicherungsgeschäfts soll bei Bedarf auch wertschöpfungssteigernd am Markt eingesetzt werden können. Die Schranken, die die Regulierung zum versicherungsfremden Geschäft setzen, sind für Versicherungen, die sich auf ihr Kerngeschäft fokussieren, kaum mit Konsequenzen verbunden.
Die organisatorischen Vorgaben betreffend Unabhängigkeit des Verwaltungsrats und einer angemessenen Organisation sowie die Regeln zur Unternehmensführung und -kontrolle (qualitatives Risikomanagement) erhöhen tendenziell den Aufwand seitens der Versicherer. Auf der anderen Seite führen diese Vorgaben zu einer verbesserten Unternehmensführung. Die zu erwartenden Zusatzkosten wurden jedoch nicht quantifiziert.
Versicherungszweckgesellschaften mit Sitz in der Schweiz werden im Zug der VAG-Revision einer besonderen Aufsicht der FINMA unterstellt. Dies gibt den Versicherungsunternehmen zusätzliche Flexibilität beispielsweise im Zusammenhang mit der Begebung von Katastrophenanleihen aus einer in der Schweiz angesiedelten Gesellschaft. Auf Stufe AVO werden zusätzliche Anforderungen an derartige Zweckgesellschaften gestellt etwa bezüglich Mindestkapital oder Solvabilität. Damit sollen deren geschäftliche Funktionstüchtigkeit gesichert und die Risiken für die Versicherungsunternehmung als Ganzes begrenzt werden.
Die FINMA kann von wirtschaftlich bedeutenden Versicherungsunternehmen inskünftig Stabilisierungspläne verlangen, in denen das Unternehmen darlegen muss, welche Massnahmen es in einer Krisensituation treffen würde. Die präventive Erarbeitung von Stabilisierungsplänen analog zu den systemrelevanten Banken soll die Stabilität des Versicherungsunternehmens in einem Notfall sichern und trägt internationalen Entwicklungen Rechnung, ist jedoch für die Betroffenen mit zusätzlichem Aufwand verbunden, zumal die Pläne auch à jour gehalten werden müssen. Das Gesetz überlässt es dem Bundesrat, Kriterien festzulegen, nach denen ein Versicherungsunternehmen als wirtschaftlich bedeutend gilt. Ein in Franken festgelegter Schwellenwert führt dazu, dass über die Zeit aufgrund des Bilanzwachstums weitere Versicherungen als wirtschaftlich bedeutend eingestuft und deshalb potentiell von der Pflicht zur Erarbeitung von Stabilisierungsplänen erfasst werden. Die in der AVO genannte Schwelle von 5 Milliarden Bilanzsumme wird gemäss von der FINMA erhobenen Kennzahlen per Ende 2020 von 16 Schweizer Versicherungsunternehmen erfüllt.
Niederlassungen im Ausland von Schweizer Versicherungsunternehmen dürfen inskünftig entgegen der bisherigen Praxis der FINMA (gemäss Übergangsregime 2017–2022) nicht mehr
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