Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

die Zinskurven der ausländischen Aufsichtsbehörden bei der Diskontierung der Versicherungsverpflichtungen verwenden (siehe oben). Von dieser vorgeschlagenen Regelung betroffen ist ein Schweizer Versicherungsunternehmen, das im Ausland im Rahmen einer Niederlassung tätig ist. Nach Umwandlung der Niederlassung in eine voll ausgestattete Tochtergesellschaft würde dieses Institut ebenfalls die Zinskurven ausländischer Aufsichtsbehörden verwenden dürfen. Diese Wandlung ist mit einem einmaligen Zusatzaufwand verbunden (beispielsweise Anwalts- oder Beratungskosten). Zudem kann eine Umwandlung in eine Tochtergesellschaft den finanziellen und organisatorischen Aufwand dauerhaft erhöhen, und womöglich auch mit Konsequenzen steuerlicher Art verbunden sein.

Mit der Revision der FINMA-Gebührenverordnung sollen für Versicherungen die jährlichen fixen Aufsichtsabgaben kongruenter mit dem Aufsichtsaufwand ausgestaltet werden. Die Zusatzabgaben fallen dabei im Umfang der verdoppelten Grundabgaben tiefer aus. Das Total der jährlich von der FINMA vereinnahmten Gebühren im Versicherungsbereich bleibt deshalb unverändert.

3.3.2 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler

Gebundene wie ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen gemäss gesetzlichen Vorgaben über die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Mindeststandards zur Aus- und Weiterbildung selber werden nicht in der AVO geregelt; deren Festlegung wird nach Möglichkeit einer von der FINMA akzeptierten Branchenorganisation überlassen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass zu hohe Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung ökonomisch unerwünschte Markteintrittshürden darstellen können bzw. zu Marktverzerrungen zugunsten grösserer Anbieter führen können. Die Ausbildungsanforderungen sind deshalb (abgesehen von den alle gleichermassen betreffenden Grundanforderungen) möglichst differenziert auszugestalten und müssen die unterschiedlichen Bedürfnisse der jeweiligen Vermittlerinnen und -vermittler berücksichtigen. Die Weiterbildungsanforderungen sollen sicherstellen, dass je nach Bedarf neue Entwicklungen im jeweiligen Versicherungsbereich in die Beratungen einfliessen können. Zur Vermeidung unnötiger Kosten insbesondere für die zahlreichen kleineren Betriebe in der Versicherungsvermittlung etwa durch entgangenen Umsatz sollen die Mindeststandards betreffend die laufende Weiterbildung ebenfalls verhältnismässig und differenziert ausgestaltet sein. Die Weiterbildung sollte zudem nicht nur in Form von Präsenzunterricht absolviert werden können, sondern auch in Form von (Video-)Online-Kursen, die zeitlich mehr Flexibilität bieten und deshalb mit weniger hohen Opportunitätskosten verbunden sind.

Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen zur Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen gemäss gesetzlichen Vorgaben über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen. Die diesbezüglichen Anforderungen auf Verordnungsstufe sind neu differenziert und abhängig von der Anzahl Angestellter ausgestaltet. Die Mindestdeckung beträgt wie bis anhin 2 Millionen Franken für alle Schadenfälle in einem Jahr. Die geforderte Deckungssumme nimmt jedoch inskünftig in Abhängigkeit der Anzahl Angestellter auf bis zu 5 Millionen Franken für alle Schadenfälle in einem Jahr zu und stellt auch bei grösseren Versicherungsvermittlern eine genügende Deckung sicher. Dies kann für die Betroffenen mit gewissen zusätzlichen Kosten verbunden sein. Die Zunahme der Kosten ist nach oben begrenzt, so dass sie für grössere Versicherungsvermittler relativ betrachtet weniger stark zunimmt.

Die Corporate Governance-Anforderungen an die Registrierungsvoraussetzungen ungebundener Versicherungsvermittler konkretisieren die gesetzliche Anforderung an die Gewährleistung des guten Rufes und der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten. Sie werden möglichst risikobasiert ausgestaltet und nehmen Rücksicht auf die unterschiedliche Grösse und Komplexität der Vermittlerinnen und Vermittler. Die vorgeschlagene Regelung auf Verordnungsstufe kann für die Betroffenen dennoch mit zusätzlichen Kosten verbunden sein. So sind die Anforderungen an die Corporate Governance mit höheren einmaligen Kosten im Registrierungsprozess verbunden (bspw. Festlegung von Grundsätzen, Prozessen und Strukturen zur Einhaltung der Vorschriften). Dies gilt insbesondere für die zahlreichen kleinen ungebundenen

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