Vorlage VOCV
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 6 Seiten
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Art. 9f
Aufgehoben
Art. 9g
Aufgehoben
Art. 9h Sachüberschrift und Abs. 1
Nachweis für die Abgabebefreiung
1Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 4 USG beansprucht, muss jährlich nachweisen, dass die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 erfüllt sind.
Art. 9i
Aufgehoben
Art. 9j Zeitpunkt der Befreiung
Stationäre Anlagen sind ab dem Zeitpunkt von der Abgabe befreit, ab dem sie die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 erfüllen.
Art. 10 Abs. 3
3Die Vollzugsbehörden können weitere Angaben verlangen.
Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c, d und Abs. 2
1Das BAZG kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 25 t VOC:
c. zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt; oder
d. zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.
2Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 10 t VOC oder einen jährlichen Mindestumsatz von 25 t VOC nachweisen.
Art. 22 Abs. 1
1Wer eine Bewilligung nach Artikel 21 hat, muss die VOC-Bilanz spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der kantonalen Behörde einreichen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch, das innerhalb der Frist einzureichen ist, um 30 Tage erstrecken.