Vorlage VOCV

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 6 Seiten

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Art. 22b Abs. 1 und 2

1Aufgehoben

2

Wird die VOC-Bilanz nicht vollständig oder nicht fristgerecht eingereicht, so setzt das BAZG eine kurze Nachfrist zur Einreichung einer ordnungsgemässen Bilanz.

Art. 22c Sistierung

1Das BAZG sistiert die Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren, wenn:

a. Mitwirkungspflichten verletzt werden, insbesondere wenn die VOC-Bilanz nicht vollständig oder nicht fristgerecht einreicht wird; oder

b. die nachträgliche Zahlung der Abgabe für die vorläufig abgabebefreiten VOC gefährdet erscheint.

2Die Zahlung erscheint als gefährdet, wenn insbesondere:

a. die Zahlungsfähigkeit der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers aufgrund einer Bonitätsprüfung als fraglich erscheint;

b. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber mit der Zahlung in Verzug ist; oder

c. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.

Art. 23 Abs. 1

1Die Versicherer verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU den Abgabeertrag nach Abzug der Vollzugskosten an die Bevölkerung.

II

Anhang 3 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: