Vorlage VVEA
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 8 Seiten
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Anhang 534 (Art. 19 Abs. 3, 25 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 40 Abs. 3)
Ziffer 2.1 Bst. e und g
Auf Deponien und Kompartimenten des Typs B dürfen folgende Abfälle abgelagert werden, soweit sie nicht durch andere Abfälle verschmutzt sind:
e. aufgehoben
g. andere als in den Buchstaben a und f genannte Bauabfälle, die mindestens zu 95 Gewichtsprozent aus Steinen oder gesteinsähnlichen Bestandteilen bestehen, sofern stofflich verwertbare Anteile vorgängig entfernt wurden. Ausgenommen ist Ausbauasphalt..
Ziffer 2.3 Bst. b Tabelle
Andere Abfälle dürfen auf Deponien und Kompartimenten des Typs B abgelagert werden, wenn:
b. sie die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:
Stoff Grenzwert in mg/kg Trockensubstanz
… …
Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC400) 20 000
Ziffer 2.4
Der Grenzwert von Ziffer 2.3 Buchstabe b für TOC400 gilt nicht für
abgetragenen Ober- und Unterboden, wenn eine Überschreitung nicht auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist.
Ziffer 3.3 erster Satz
Rückstände aus der thermischen Behandlung von Abfällen sollen so wenig an Dioxinen (PCDD) und Furanen (PCDF) enthalten, als nach dem Stand der Technik möglich ist, höchstens aber 3 g TEQ pro kg. ….