Vorlage VVEA

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 8 Seiten

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Ziffer 3.4 Tabelle

Der Organikagehalt der Abfälle nach Ziffer 3.1 Buchstaben c–e darf die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:

Stoff Grenzwert in mg/kg Trockensubstanz … 20 000

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC400)

Ziffer 4.1 Bst. d und g

Auf Deponien und Kompartimenten des Typs D dürfen folgende Abfälle abgelagert werden:

d. Schlacke mit einem Gehalt von höchstens 20 000 mg TOC400 pro kg aus Anlagen, in denen Sonderabfälle thermisch behandelt werden;

g. Bett- und Rostaschen aus der thermischen Behandlung von Holz, welches gemäss Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 LRV nicht als Holzbrennstoff gilt, mit einem Gehalt von höchstens 20 000 mg TOC400 pro kg;

Ziffer 4.2 erster Satz

Rückstände aus der thermischen Behandlung von Abfällen sollen so wenig an Dioxinen (PCDD) und Furanen (PCDF) enthalten, als nach dem Stand der Technik möglich ist, höchstens aber 3 g TEQ pro kg.

Ziffer 4.3 Bst. b

Schlacke aus Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, darf auf Deponien oder Kompartimenten des Typs D abgelagert werden, wenn:

b. sie höchstens 20 000 mg TOC400 pro kg enthält.

Ziffer 4.4 Bst. a Tabelle

Aschen aus der thermischen Behandlung von Klärschlamm und nicht brennbares, mineralisches Kugelfangmaterial dürfen auf Deponien oder Kompartimenten des Typs D abgelagert werden, wenn:

a. sie die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:

Stoff Grenzwert in mg/kg Trockensubstanz

… …

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC400) 20 000