Vorlage VVEA

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 8 Seiten

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Art. 31 Einleitungssatz und Bst. c

Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen errichtet oder in ihrer Kapazität erweitert werden, wenn die baulichen Einrichtungen gewährleisten, dass:

c. bei Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, mindestens 80 Prozent des Energiegehalts ausserhalb der Anlagen genutzt wird. Die Nutzung von Energie zur Abscheidung von CO2 aus dem Rauchgas gilt als Nutzung ausserhalb der Anlagen.

Art. 32 Abs. 2 Bst. e

2Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen müssen diese so betreiben, dass:

e. die Schlacke höchstens zwei Gewichtsprozent unverbrannte Anteile, gemessen als gesamter organischer Kohlenstoff (TOC400), enthält;

Art. 52 Abs. 2 und 3

2Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf bis zum 31. Dezember 2030 auf einer Deponie des Typs E abgelagert werden.

3Ausbauasphalt mit einem Gehalt von bis zu 250 mg PAK pro kg darf bis zum 31. Dezember 2030 auf einer Deponie des Typs B abgelagert werden.

Art. 52a

Filteraschen und -stäube aus der thermischen Behandlung von Holz, welches gemäss Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19852 (LRV) nicht als Holzbrennstoff gilt, dürfen bis 31. Dezember 2025 auf Deponien der Typen D und E (Anhang 5 Ziff. 4.1 und 5.1) abgelagert werden.

II

Die Anhänge 1, 3 und 5 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.

2 SR 814.318.142.1