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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten
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5Bei vorzeitigem Baubeginn oder bei vorzeitigen Anschaffungen ohne vorgängige schriftliche Bewilligung wird keine Finanzhilfe gewährt.
Art. 57 Ausführung des Vorhabens
1Die Ausführung muss dem für die Finanzhilfe massgebenden Vorhaben entsprechen.
2Wesentliche Projektänderungen bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch das BLW. Wesentlich sind Projektänderungen, die:
a. zu Änderungen an den für den Entscheid über die Finanzhilfen massgebenden Grundlagen und Kriterien führen; oder
b. Projekte in Inventaren des Bundes betreffen; oder
c. einer gesetzlichen Koordinations- oder Mitwirkungspflicht auf Bundesebene unterliegen.
3Mehrkosten, die 100 000 Franken überschreiten und mehr als 20 Prozent des genehmigten Voranschlages betragen, bedürfen der Genehmigung durch das BLW, sofern dafür um einen Beitrag nachgesucht wird.
4Das Vorhaben muss innerhalb der vom Bund gesetzten Fristen ausgeführt werden. Verzögerungen müssen mit Begründung gemeldet werden.
Art. 58 Auszahlung der Beiträge
1Der Kanton kann für jedes Vorhaben, entsprechend dem Baufortschritt, Teilzahlungen über das Informationssystem des BLW beantragen.
2Mit Teilzahlungen werden höchstens 80 Prozent des genehmigten Gesamtbeitrages ausbezahlt.
3Die Schlusszahlung erfolgt projektbezogen aufgrund eines Einzelantrages.
3. Abschnitt: Sicherung der Massnahmen
Art. 59 Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht
Die unterstützten Flächen, Bauten, Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeuge müssen sachgemäss unterhalten, gepflegt und bewirtschaftet werden.
Art. 60 Grundbuchanmerkung bei Beiträgen
1Die Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht sowie das Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot ist auf den betroffenen Grundstücken anzumerken.
2Auf eine Grundbuchanmerkung kann verzichtet werden, wenn:
a. ein Grundbuch fehlt;
b. der Eintrag mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wäre;