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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten
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Eigentümer eines benachbarten landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks, wenn dadurch die Erstellung einer Baute vermieden werden kann;
g. die Errichtung eines selbstständigen und dauernden Baurechtes zu Gunsten des Pächters der landwirtschaftlichen Gewerbe;
h. die Errichtung eines selbstständigen und dauernden Baurechtes zu Gunsten einer gemeinschaftlich geführten landwirtschaftlichen Baute oder Anlage;
i. eine Grenzverbesserung oder eine Grenzbereinigung bei der Erstellung eines Werks;
j. eine Vereinigung aller Teile der zerstückelten Parzelle mit Nachbarparzellen oder eine Verbesserung der Arrondierung durch die Parzellierung; oder
k. der Bedarf für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde.
2Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Zerstückelungsverfügungen sofort und unentgeltlich dem BLW. Bagatellfälle können dem BLW periodisch in Form einer Liste gemeldet werden.
Art. 68 Höhe der Rückerstattung von Beiträgen bei einer Zerstückelung
1Bewilligt der Kanton eine Zerstückelung, so entscheidet er gleichzeitig über die Rückerstattung der geleisteten Beiträge.
2Die Rückerstattungspflicht endet 20 Jahre nach der Schlusszahlung des Bundes.
3Bei Zerstückelungen ohne Bewilligung des Kantons sind die Beiträge in vollem Umfange zurückzuerstatten.
4Massgebend für die Höhe der Rückerstattung ist die zerstückelte Fläche und das Verhältnis der tatsächlichen zur bestimmungsgemässen Verwendungsdauer von 40 Jahren.
5Erteilt der Kanton eine Bewilligung gestützt auf Artikel 67 Buchstaben d-k so sind die Beiträge nicht zurückzuerstatten.
6Die kantonale Bewilligungsbehörde nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht13 (BGBB) kann Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot nach Artikel 60 BGBB erst bewilligen, wenn eine rechtskräftige Verfügung nach dieser Verordnung vorliegt.
Art. 69 Rückerstattung von Beiträgen und Investitionskrediten aus anderen
Gründen
1Als wichtige Gründe für die Rückforderung von Beiträgen oder den Widerruf von Investitionskrediten gelten: