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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten
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Art. 63 Veranlassung der Rückerstattung von Beiträgen
1Die Rückerstattungen von Beiträgen werden vom Kanton gegenüber den Finanzhilfeempfängern und Finanzhilfeempfängerinnen verfügt. Bei gemeinschaftlichen Massnahmen haften diese anteilsmässig nach Massgabe ihrer Beteiligung.
2Sofern die ursprünglichen Finanzhilfeempfänger und Finanzhilfeempfängerinnen nicht mehr existieren oder nicht mehr Eigentümer sind, verfügt der Kanton die Rückerstattung gegenüber den Werk- oder Grundeigentümern, die an deren Stelle getreten sind.
3Der Kanton kann auf geringfügige Rückerstattungen von weniger als 1000 Franken verzichten.
Art. 64 Abrechnung über die zurückerstatteten Beiträge
Die Kantone rechnen mit dem Bund jährlich bis zum 30. April über die im Vorjahr zurückerstatteten Beiträge ab. Zur Abrechnung gehören:
a. die Nummer des Unterstützungsfalles des Bundes;
b. der Betrag des zurückgeforderten Beitrages;
c. eine Kopie der Rückerstattungsverfügungen.
Art. 65 Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot
1Das Verbot der Zweckentfremdung gilt ab der Zusicherung eines Bundesbeitrages.
2Als wichtige Gründe für die Bewilligung von Zweckentfremdungen gelten:
a. die rechtskräftige Einzonung von Grundstücken in Bauzonen, Grundwasserschutzzonen S1, Hochwasserschutzzonen oder andere nichtlandwirtschaftliche Nutzungszonen;
b. Rechtskräftige Ausnahmebewilligungen gestützt auf Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197912 (RPG);
c. Produktionsumstellungen, sofern die Schlusszahlung über 10 Jahre zurückliegt;
d. der fehlende landwirtschaftliche Bedarf oder unverhältnismässige Kosten als Grund für den Verzicht einer Wiederherstellung von landwirtschaftlichen Gebäuden, Anlagen oder Nutzflächen, welche durch Feuer oder Elementarereignisse zerstört worden sind;
e. der Bedarf für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde sowie für Bundesbahnen oder für Nationalstrassen.
12 SR 700