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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten
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Art. 66 Höhe der Rückerstattung von Beiträgen bei einer Zweckentfremdung
1Bewilligt der Kanton eine Zweckentfremdung, so entscheidet er gleichzeitig über die Rückerstattung der geleisteten Beiträge.
2Die Rückerstattungspflicht endet nach Ablauf der bestimmungsgemässen Verwendungsdauer nach Absatz 6, jedoch spätestens 20 Jahre nach der Schlusszahlung des Bundes.
3Bei Zweckentfremdungen ohne Bewilligung des Kantons sind die Beiträge in vollem Umfange zurückzuerstatten.
4Erteilt der Kanton eine Bewilligung gestützt auf Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c, d und e, sind die Beiträge nicht zurückzuerstatten.
5Massgebend für die Höhe der Rückerstattung sind:
a. die zweckentfremdete Fläche;
b. die zerstückelte Fläche;
c. das Mass der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; und
d. das Verhältnis der tatsächlichen zur bestimmungsgemässen Verwendungsdauer.
6Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beträgt:
a. für Tiefbaumassnahmen 40 Jahre
b. für Gebäude und Seilbahnen 20 Jahre
c. Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeuge sowie 10 Jahre für Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit
sowie einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion
Art. 67 Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot
Als wichtige Gründe für die Bewilligung von Zerstückelungen gelten:
a. rechtskräftige Einzonungen in Grundwasserschutzzonen S1, Hochwasserschutzzonen und Naturschutzzonen sowie die Abtrennung des Gewässerraums;
b. rechtskräftige Einzonungen in Bauzonen oder andere Zonen, die eine landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr zulassen;
c. rechtskräftige Ausnahmebewilligungen gestützt auf Artikel 24, 24c und 24d RPG, zusätzlich mit dem notwendigen Gebäudeumschwung;
d. die Abtrennung entlang der Waldgrenze;
e. der Tausch von Grundstücksteilen eines landwirtschaftlichen Betriebes gegen Land, Gebäude oder Anlagen, die für die Bewirtschaftung der Betriebe günstiger liegen oder geeigneter sind;
f. die Übertragung eines nicht mehr benötigten landwirtschaftlichen Gebäudes mit notwendigem Umschwung, zwecks zonenkonformer Verwendung an den