Vorlage

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 51Fedlex · Vorlage

c. die Tiefbaumassnahmen nicht flächengebunden sind, namentlich Wasser- und Elektrizitätsversorgungen;

d. für Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit sowie einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion;

e. bei periodischen Wiederinstandstellungen;

f. bei gemeinschaftlichen Initiativen zur Senkung der Produktionskosten.

3An die Stelle der Grundbuchanmerkung tritt in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a-d, eine Erklärung des Werkeigentümers, worin er sich zur Einhaltung des Zweckentfremdungsverbotes, der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, der Rückerstattungspflicht sowie allfälliger weiterer Bedingungen und Auflagen verpflichtet.

4Der Nachweis der Grundbuchanmerkung oder die Erklärung sind dem BLW spätestens mit dem Gesuch für die Schlusszahlung einzureichen, bei etappenweise subventionierten Unternehmen mit dem ersten Schlusszahlungsgesuch einer Etappe.

5Der Kanton meldet dem zuständigen Grundbuchamt das Datum, an dem das Verbot der Zweckentfremdung und die Rückerstattungspflicht enden. Das Grundbuchamt trägt dieses Datum in der Anmerkung nach.

6Das Grundbuchamt löscht die Anmerkung des Zweckentfremdungsverbotes und der Rückerstattungspflicht nach deren Ablauf von Amtes wegen.

7Auf Antrag des Belasteten und mit Zustimmung des Kantons kann die Grundbuchanmerkung gelöscht werden auf Flächen, für die eine Zweckentfremdung oder eine Zerstückelung bewilligt worden ist oder für die die Beiträge zurückerstattet worden sind.

4. Abschnitt: Aufsicht und Rückerstattung von Finanzhilfen

Art. 61 Oberaufsicht des Bundes

1Das BLW übt die Oberaufsicht aus. Es kontrolliert stichprobenweise die Ausführung der Massnahme und die Verwendung der ausgerichteten Bundesmittel. Es kann Kontrollen vor Ort durchführen.

2Stellt das BLW im Rahmen seiner Oberaufsicht nicht bewilligte Zweckentfremdungen, Vernachlässigungen des Unterhaltes oder der Bewirtschaftung, Verletzungen von Rechtsvorschriften, zu Unrecht gewährte Finanzhilfen, andere Rückerstattungsgründe oder Widerrufsgründe fest, so kann es verfügen, dass der Kanton ihm den zu Unrecht gewährten Betrag zurückerstattet.

Art. 62 Aufsicht durch die Kantone

1Die Kantone orientieren das BLW auf dessen Verlangen über ihre Vorschriften und ihre Organisation für die Kontrolle des Verbotes der Zweckentfremdung und der Zerstückelung sowie der Überwachung des Unterhaltes und der Bewirtschaftung.

2Sie erstatten dem BLW auf dessen Verlangen Bericht über die Zahl der Kontrollen, deren Ergebnisse und allfällige Anordnungen und Massnahmen.