Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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Schlachtviehverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 16 Abs. 4–6
4Aufgehoben
4bisDie Einfuhrperioden dürfen sich weder überschneiden noch über das Kalenderjahr hinausgehen.
5und 6 Aufgehoben
Art. 16a Verkürzung und Verlängerung von Einfuhrperioden sowie Erhöhung von Einfuhrmengen
1Die interessierten Kreise können beim BLW beantragen, dass dieses:
a. vor Beginn der Einfuhrperioden nach Artikel 16 Absatz 3 die Einfuhrperiode verkürzt oder verlängert;
b. nach Beginn der Einfuhrperioden nach Artikel 16 Absatz 3, jedoch vor deren Ablauf die Einfuhrmengen für Fleisch, Konserven und Schlachtnebenprodukte nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b erhöht.
2Führt höhere Gewalt zu logistischen Schwierigkeiten, so können die interessierten Kreise nach Beginn der Einfuhrperiode, jedoch vor deren Ablauf beim BLW beantragen, dass diese Einfuhrperioden für bereits zugeteilte und bezahlte Kontingentsanteile verlängert.
3Das BLW gibt einem Antrag statt, wenn dieser von je einer Zweidrittelmehrheit der Vertreterinnen und Vertreter auf der Stufe Produktion sowie auf der Stufe Verarbeitung und Handel unterstützt wird.
4Das BLW darf eine Einfuhrperiode nur so weit verlängern, dass sie sich weder mit der nachfolgenden Einfuhrperiode überschneidet, noch über das Kalenderjahr hinausgeht.
Art. 16b
Bisheriger Art. 16a
Art. 27 Abs. 2
Aufgehoben