Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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15 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV), SR 916.350.2

15.1 Ausgangslage

Seit dem 1. Juni 2007 ist der Handel mit Käse zwischen der Schweiz und der EU zollfrei möglich. Für die übrigen Milchprodukte besteht weiter ein teilweise hoher Grenzschutz. Der Bund gleicht mit der Zulage für verkäste Milch nach Artikel 38 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG)1 im Inland den fehlenden Grenzschutz gegenüber der EU beim Käse aus. Zusätzlich wird mit der Zulage für Fütterung ohne Silage nach Artikel 39 LwG die Produktion von aus Rohmilch hergestellten Käsespezialitäten unterstützt. Beide Zulagen gehören gemäss LwG den Milchproduzentinnen und -produzenten, werden jedoch seit ihrer Einführung aus administrativen Gründen an die milchverarbeitenden Betriebe ausbezahlt. Diese sind nach Artikel 6 der Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 2008 (MSV)2 verpflichtet, die Zulagen innert Monatsfrist den Milchproduzentinnen und -produzenten weiterzugeben, von denen sie die zu Käse verarbeitete Milch gekauft haben.

Vor rund 10 Jahren ist ein Milchverwerter während mehreren Monaten seiner Pflicht, die Zulagen innert Monatsfrist den Produzenten und Produzentinnen weiterzugeben, nicht nachgekommen. Einige Milchproduzenten haben den Fall bis vor das Bundesgericht gezogen. Das Bundesgericht hat im Urteil vom 4. Dezember 20183 festgestellt, dass die Beschwerdeführer (Milchproduzenten) für den betroffenen Zeitraum gegenüber dem BLW einen Erfüllungsanspruch auf Ausrichtung der Zulage für verkäste Milch und der Zulage für Fütterung ohne Silage haben. Das BLW hat aufgrund des Bundesgerichtsurteil den Milchproduzenten nachträglich Zulagen in der Höhe von Fr. 750 000.- ausgerichtet. Die Eidgenössische Finanzkontrolle hielt in ihrem Bericht vom September 2010 ebenfalls fest, dass für das BLW das Risiko bestehe, dass die Zulagen nicht gesetzeskonform die Produzentinnen und Produzenten erreichen könnten und der Bund somit nicht rechtsverbindlich entlastet würde. Der erwähnte Bundesgerichtsentscheid und die im Rahmen der Umsetzung dieses Entscheids gesammelten Erfahrungen unterstreichen den Handlungsbedarf, die Voraussetzungen für eine Direktauszahlung der Zulagen für verkäste Milch und für Fütterung ohne Silage an die Milchproduzentinnen und -produzenten zu schaffen. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat deshalb bereits in der Vernehmlassung zum Verordnungspaket 2020 vorgeschlagen, die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage direkt an die Milchproduzentinnen und -produzenten auszubezahlen. Dieser Vorschlag wurde von der Mehrheit der Kantone unterstützt. Sie forderten aber, dass der Bund geeignete Massnahmen ergreifen sollte, damit die Direktauszahlung nicht zu einem zusätzlichen Druck auf die Molkereimilchpreise führen würde. Die Mehrheit der landwirtschaftlichen Organisationen (insbes. SBV, SMP, SBLV, BioSuisse) sowie der Milchbranche (insbes. BO Milch, Fromarte, VMI) lehnte die Direktauszahlung ab. Sie befürchten, dass es zu Preissenkungen auch bei der Molkereimilch kommen könnte. Zudem würde der administrative Aufwand steigen, was mit Kosten für die Branche und auch den Bund verbunden wäre. Das Erfüllungsrisiko für den Bund durch die Auszahlung der beiden Zulagen über die Milchverwerterinnen und -verwerter sollte aus ihrer Sicht mit der Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2022+ (AP22+) gelöst werden.

In der Frühlingsession 2021 hat nach dem Ständerat auch der Nationalrat beschlossen, die Beratung über die AP22+ zu sistieren. Damit bleibt das Erfüllungsrisiko für den Bund weiterbestehen. Es kommt hinzu, dass die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Nationalrats am 15. August 2018 die Motion 18.3711 «Stärkung der Wertschöpfung beim Käse» eingereicht. Die Motion beauftragt den Bundesrat, die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zulage für verkäste Milch so anzupassen,

dass die Wertschöpfung und deren faire Verteilung entlang der Kette im Käsebereich insgesamt gefördert wird. Dazu soll die Höhe der Zulage nach Fettgehalt des hergestellten Käses abgestuft werden. Weiter soll die Zulage nur an Milchverwerterinnen und -verwerter ausgerichtet werden, die bestimmte minimale Produzentenpreise für verkäste Milch einhalten. In seiner Stellungnahme vom 14. November 2018 beantragt der Bundesrat die Motion abzulehnen. Der Nationalrat ist diesem Antrag nicht gefolgt und hat die Motion am 21. März 2019 angenommen. Der Ständerat hat am 15. Dezember 2021 auf Antrag seiner WAK die Motion ebenfalls angenommen, aber den Teil zur Abstufung nach Fettgehalt

1 SR 910.1

2 SR 916.350.2

32C_403/2017