Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich
gestrichen. Somit besteht aktuell eine Differenz zwischen den beiden Räten. Der Nationalrat muss die abgeänderte Motion noch einmal beraten und entscheiden, ob er der Änderung zustimmt, an seiner Version festhält oder die Motion definitiv ablehnt.
Um die Transparenz über den Milchpreis für die Milchproduzentinnen und -produzenten zu verbessern und somit den Anliegen der Motion 18.3711 entgegenzukommen, soll die Direktauszahlung der Zulage für verkäste Milch und der Zulage für Fütterung ohne Silage eingeführt werden. Zudem kann mit der Direktauszahlung das finanzielle Risiko für den Bund ausgeräumt werden, dass bei der Zahlungsunfähigkeit einer Milchverwerterin bzw. eines Milchverwerters die Zulagen die Milchproduzentinnen und -produzenten nicht erreichen und doppelt ausbezahlt werden müssten. Dass die Direktauszahlung heute möglich ist, zeigen die seit 2019 monatlichen Auszahlungen der Verkehrsmilchzulagen an die rund 18 000 Milchproduzentinnen und -produzenten.
15.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Mit der vorliegenden Änderung der MSV sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, um ab 1.Januar 2024 die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage direkt an die Milchproduzentinnen und -produzenten auszubezahlen. Die Gesuchstellung durch die Milchproduzentinnen und -produzenten sowie die Auszahlung durch das BLW sollen analog der Zulage für Verkehrsmilch erfolgen. Damit kann das aktuell bestehende Risiko, dass bei der Zahlungsunfähigkeit einer Milchverwerterin bzw. eines Milchverwerters die Zulagen die Produzentinnen und Produzenten nicht erreichen, eliminiert werden.
15.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1c Abs. 1 und Abs. 2 Einleitungssatz
Die Formulierung von Artikel 1c zur Zulage für verkäste Milch soll klarer auf die Bestimmungen der gesetzlichen Grundlage in Artikel 38 LwG ausgerichtet werden. Es sollen vor allem keine Wiederholungen mehr enthalten sein, weshalb der Betrag der Zulage nicht aufgeführt werden muss. Absatz 1 kann deshalb aufgehoben werden und in Absatz 2 integriert werden.
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz
In Artikel 2 sollen ebenfalls Wiederholungen zu den gesetzlichen Bestimmungen von Artikel 39 LwG vermieden werden. Der Betrag der Zulage muss deshalb in Absatz 1 nicht aufgeführt werden.
Art. 3 Gesuche
Die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage sollen neu direkt an die Milchproduzentinnen und -produzenten ausbezahlt werden. Somit stellen die Produzentinnen und Produzenten auch das Gesuch um Ausrichtung der Zulagen bei der Administrationsstelle (Abs. 1). Die Milchverwerterinnen und -verwerter, wozu auch die Sömmerungsbetriebe gehören, können keine Gesuche mehr stellen. Die Sömmerungsbetriebe sind gleichzeitig auch Milchproduzenten und können auf diesem Weg das Gesuch um Ausrichtung der Zulagen stellen.
Die Gesuchstellung durch die Milchproduzentinnen und -produzenten für die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage sowie die Auszahlung dieser beiden Zulagen durch das BLW sollen gleich erfolgen wie bei der Zulage für Verkehrsmilch (Abs. 2 und 3).
Art. 6
Da die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage neu direkt an die Milchproduzentinnen und -produzenten ausbezahlt werden, kann die Auszahlungs- und Buchführungspflicht der Milchverwerterinnen und -verwerter in Artikel 6 aufgehoben werden.
Art. 9 Abs. 3 und 3bis
Die Rückverfolgbarkeit jedes einzelnen Kilogramms verkäste Milch auf die einzelne Milchproduzentin oder den einzelnen Milchproduzenten ist, sobald die Milch gesammelt ist, nicht mehr möglich. Um die