Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich
Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage direkt an die Milchproduzentinnen und -produzenten auszahlen zu können, muss deshalb der Anteil der verkästen Milch an der von ihnen eingelieferten Milchmenge für die ganze Schweiz einheitlich berechnet werden. Das Meldesystem an die Administrationsstelle in Artikel 3 Absatz 3 soll deshalb so angepasst werden, dass diese Information verlässlich erhoben wird und zur Berechnung der Höhe der Zulage je Milchproduzentin und -produzent verwendet werden kann. Die Anpassung des Meldesystems ist auch notwendig, damit der Fachbereich Revisionen und Inspektionen stichprobenweise und risikobasiert die Korrektheit der Meldungen überprüfen kann. Für die Milchverwerterinnen und -verwerter bedeuten diese zusätzlichen Meldepflichten zur gehandelten Milch einen administrativen Mehraufwand.
Die Milchverwerterinnen und -verwerter müssen neu im Milchhandel untereinander die Zu- und Verkäufe von Milch detaillierter melden. Sie können nicht wie bisher nur das Total der zugekauften bzw. verkauften Milchmenge je Monat angeben. Die Milchverkäufer müssen monatlich ihre Milchkäufer mittels TSM-Ident melden und die Milchmenge angeben, die sie ihnen verkauft haben. Die Milchkäufer müssen im Gegenzug monatlich die zugekaufte Milchmenge und den Verkäufer, von dem sie die Milch gekauft haben, angeben. Zusätzlich müssen sie melden, wie viel Kilogramm der zugekauften Milchmenge sie verkäst haben. Falls ein Milchkäufer die Milch in einem anderen Betrieb auf eigene Rechnung verkäsen lässt, muss er zusätzlich zur verkästen Milchmenge angeben, welche Milchverwerterin oder welcher Milchverwerter das Verkäsen übernommen hat. Diese Meldungen zum Zu- und Verkauf von Milch müssen nach Milch mit und ohne Silofütterung unterschieden werden, damit die Höhe der Zulage für Fütterung ohne Silage korrekt berechnet werden kann. Diese Meldungen sind für die Milchverwerterinnen und -verwerter nicht komplett neu, da sie bereits heute den Zu- und Verkauf von Milch im Rahmen der Segmentierung detailliert an die Branchenorganisation Milch melden.
Das Informatiksystem der Administrationsstelle soll so angepasst werden, dass die Meldungen der Milchverwerterinnen und -verwerter über den Zu- und Verkauf von Milch automatisch miteinander abgeglichen werden. Bei Unstimmigkeiten werden sie aufgefordert ihre Meldungen zu überprüfen und allenfalls zu korrigieren. Den Anteil der verkästen Milch je Milchverwerterin und -verwerter berechnet das System selbstständig aufgrund der Meldungen und rechnet diesen zurück bis auf die Stufe Erstmilchkäuferin und -käufer. Dort wird die verkäste Milchmenge anteilsmässig auf die gelieferten Milchmengen je Milchproduzentin und -produzent verteilt. Diese verkäste Milchmenge je Produzentin und Produzent dient als Basis für die Auszahlung der Zulagen durch das BLW. Wird die Milch über zwei oder mehr Stufen gehandelt, verzögert sich die Auszahlung der Zulagen entsprechend, bis alle beteiligten Milchverwerterinnen und -verwerter ihre Meldungen an die Administrationsstelle abgeschlossen haben.
Art. 11 Aufbewahrung von Daten
Um die neuen Meldungen der Milchverwerterinnen und -verwerter kontrollieren zu können, wird Artikel 11 mit den Belegen zu den zu- und verkauften Rohstoffmengen ergänzt.
15.4 Auswirkungen
15.4.1 Bund
Die Direktauszahlung der Zulagen an die Milchproduzentinnen und -produzenten kann im BLW aus heutiger Sicht mit den bestehenden personellen Ressourcen umgesetzt werden.
Der Aufwand des Bundes für die Administration Milchpreisstützung betrug rund Fr. 2 637 000.– im 2021. Für die Umsetzung der Direktauszahlung der Zulage für verkäste Milch und der Zulage für Fütterung ohne Silage muss die Struktur der Datenmeldungen durch die Milchverwerterinnen und -verwerter angepasst werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 9 Abs. 3 und 3bis). Damit werden auch Anpassungen beim Informatiksystem der Administrationsstelle notwendig. Gemäss einer ersten Schätzung belaufen sich die einmaligen zusätzlichen Kosten für die Weiterentwicklung des Informatiksystems auf rund Fr. 700 000.–. Die zusätzlichen jährlich wiederkehrenden Kosten bei der Administrationsstelle (Arbeitskräfte, Datenaufbewahrung in einem Rechenzentrum usw.) dürften im ersten Betriebsjahr ca. Fr. 350 000.– und in den Folgejahren etwa Fr. 210 000.– betragen.