Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

Vorgeschla-

Verrechnete gene Ge- Erwartete Gebühr Gebühren bühr ab Stück ab Gebühren 2020 Stück 2020 2020 2023 2023 ab 2023

4.3 Bei Tieren der Schweinegattung: fehlende Mel-

dung nach Artikel 18 5.00 0 0 7.50 00

4.4 Bei Equiden 15.00 1’000 15’000 4.4.1 fehlende Meldung nach Artikel 19 Absätze 1,2,4,5 5.00 00

4.4.2 fehlende Meldung über die Geburt oder die erstmalige Einfuhr von Equiden, die ab dem 1. Januar 2011 geboren oder erstmalig eingeführt worden sind 10.00 00

5 Datenabgabe

5.1 Auflistung der Identifikationsnummern der

Tiere eines Tierbestands 2.00 31’963 63’926 3.00 32’000 96’000

5.2 Erfassung einer neuen Zucht-, Produzenten- o-

der Labelorganisation oder eines neuen Tier-

gesundheitsdienstes 250.00 4 1’000

6 Mahngebühren

Mahngebühr pro ausstehende Zahlung 20.00 239 4’780 30.00 240 7’200

Noch nicht berücksichtigt 86’656 25’850

Total 7'414’610 10'400’000

Erläuterungen zur obigen Tabelle:

 Wegen Rundungen weichen die vorgeschlagenen Gebühren zum Teil leicht von den bisherigen

Gebühren mit dem Faktor 1.50 multipliziert ab.

 Kleine Beträge werden nicht detailliert aufgeführt, sondern z.T. auf null gesetzt und in der Posi-

tion «noch nicht berücksichtigt» aufsummiert.

 Im Jahr 2020 war bei Schafen und Ziegen die Kennzeichnung mit Doppelohrmarken neu. Die

Tierhalterinnen und Tierhalter haben in diesem Jahr Ohrmarken nicht nur für den laufenden Bedarf angeschafft, sondern auch zur Füllung ihres Lagers. Nun stabilisiert sich der Bedarf.

 Die Phase der Nachkennzeichnung für Schafe und Ziegen (Anbringung einer zweiten Ohrmarke)

endet per Ende 2022. Deshalb werden die Tierhalterinnen und Tierhalter ab 2023 praktisch keine Nachmarkierungsohrmarken mehr bestellen.

 Der Kosten für den Versand der Ohrmarken entsprechen den effektiven Kosten und werden des-

halb unverändert belassen (Ziffer 1.3). Sie sind in dieser Tabelle nicht erwähnt.

 Die Unterteilung der Gebühr für fehlenden Meldungen bei Equiden (Ziffer 4.4.1 und 4.4.2) wird

aufgehoben. Alle fehlende Meldungen bei Equiden werden mit der gleichen Gebühr belastet (Ziffer 4.4). Vgl. Hierzu nachfolgende Erläuterung.

Die Unterteilung von Ziffer 4.4 (4.4.1 fehlende Meldung nach Artikel 19 Absätze 1, 2, 4 und 5 bzw.

4.4.2 fehlende Meldung über die Geburt oder die erstmalige Einfuhr von Equiden, die ab dem 1. Januar 2011 geboren oder erstmalig eingeführt worden sind) wird aufgehoben. Seit nun mehr als 10

Jahren haben sich die Meldepflichten in der Praxis gut etabliert. Der administrative Aufwand für die

Erhebung der Gebühren ist bei Equiden höher als bei den anderen Tiergattungen. Der Hauptgrund

dafür liegt beim Inkasso. Die Gebührenpflichtigen haben – ausser den Schlachtbetrieben – keinen Anspruch auf Entsorgungsbeiträge. Deshalb können die Gebühren nur in seltenen Fällen mit den Entsorgungsbeiträgen verrechnet werden. Das Inkasso ist deshalb aufwändiger und die Gebühren decken den Aufwand nicht. Deshalb wird vorgeschlagen, die geltende Gebühr von CHF 10 für fehlende Meldung über Geburt oder erstmalige Einfuhr auf alle fehlende Meldungen auszudehnen. Voraussetzung für die Erhebung einer Gebühr auf fehlende Meldung ist natürlich, dass der Mangel aufgrund von anderen Meldungen an die TVD festgestellt werden kann.