Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

Die Ziffer 5.2 ist neu. Die Eröffnung einer neuen Zucht-, Produzenten- oder Labelorganisation oder eines Tiergesundheitsdienstes in der TVD verursacht einen Aufwand für die Betreiberin der TVD in Form von Softwareanpassung und von Aufklärungsarbeiten. Dieser Aufwand von 3 bis 4 Stunden soll nach Verursacherprinzip der entsprechenden Organisation mit dem Pauschalbetrag von CHF 250 in Rechnung gestellt werden.

Mit Artikel 29b Absatz 1bisder TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 wurde gefordert, dass Tiere der Schaf- und Ziegengattung bis zum 31. Dezember 2022 mit einer zweiten Ohrmarke nachgekennzeichnet werden. Weil die Nachkennzeichnung von Ziegen oft zur Entzündung führte, wurde die Nachkennzeichnungspflicht bei Tieren der Ziegengattung mit der Inkraftsetzung der IdTVD-V wieder rückgängig gemacht. Im Artikel 68 Absatz 1 wurde die entsprechende Bestimmung nur für Tiere der Schafgattung übernommen. Tiere der Ziegengattung dürfen auch noch nach dem 31. Dezember 2022 nachgekennzeichnet werden und deshalb können die Ziffer 1.1.2.3 und 1.1.2.4 (noch) nicht aus dem Anhang I gestrichen werden.

16.4 Auswirkungen

15.4.1 Bund

Für den Bund hat diese Verordnungsänderung keine direkte Auswirkung.

Für die Identitas AG, die zu 51 % dem Bund gehört, hat diese Verordnungsänderung aber entscheidende Auswirkungen. Nur mit der Gebührenerhöhung können die defizitären Ergebnisse der letzten Jahre beendet und die Dienstleistungen aufgrund kostendeckender Gebühren langfristig sichergestellt werden.

15.4.2 Kantone

Keine Auswirkung.

15.4.3 Volkswirtschaft

Zusätzliche Gebühren zu Lasten der Tierhalter, der Schlachtbetriebe und der Equideneigenümer.

16.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen den internationalen Pflichten der Schweiz, insbesondere denjenigen nach Anhang 11 («Veterinäranhang») des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

16.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

16.7 Rechtliche Grundlagen

Die Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V) basiert auf: Artikel 7a Absatz 6, 16, 45b Absatz 3, 45f und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG)

sowie auf die Artikel 165gbis, 177 Absatz 1 sowie 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG).