Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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16 Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V), SR 916.404.1
16.1 Ausgangslage
In der Folge der TSG-Revision vom 12. Juni 2020 (AS 2020 2743) hat der Bundesrat die neue IdTVD-V am 3. November 2021 verabschiedet (AS 2021 751), SR 916.404.1). Die meisten Artikel dieser Verordnung sind am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Bei der Integration der ehemaligen Verordnung vom 28. Oktober 2015 über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD; SR 916.404.2) in die Id-TVD-V wurden die Gebühren unverändert übernommen. Nun sollen diese Gebühren angepasst werden.
16.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die als temporär deklarierte Senkung der TVD Gebühren per 1. Januar 2018 (– 5 %) und 1. Januar 2019 (– 25 %) hatte zum Ziel, die Gewinnreserven der Identitas AG auf ein sinnvolles Niveau zurückzubringen. Nach vier bzw. fünf Jahren mit nicht kostendeckenden Gebühren ist das angestrebte Ziel erreicht. Das Belassen der Gebühren auf ihrem heutigen Niveau hätte eine ausgeprägte Ressourcenknappheit bei der Identitas AG zur Folge. Mit der vorliegenden Verordnungsänderung sollen die Gebühren auf ein mittel- bis langfristig kostendeckendes Niveau angehoben werden, so dass die Identitas AG ihre Aufgaben wahrnehmen kann.
Die übrigen Anpassungen resultieren aus Rückmeldungen der Akteure nach der Totalrevision von 2021. Diese haben einen untergeordneten Charakter.
16.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 25
Es kommt im Schnitt ein bis zwei Mal pro Woche vor, dass die kantonalen Stellen in ihrer Funktion als Vollzugsorgane der Tierseuchengesetzgebung Datenkorrekturen in der TVD beantragen müssen.
Diese Anträge betreffen am Häufigsten die Korrektur oder das Nachholen von Abgangs- und Verendungsmeldungen. Die folgenden zwei Beispiele illustrieren den Handlungsbedarf:
1) Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat einen Abgang (Anhang 1 Ziff. 1 Bst. d bzw. Ziff. 2 Bst. d)
anstatt eine Verendung (Anhang 1 Ziff. 1 Bst. f bzw. Ziff. 2 Bst. f) übermittelt. Das Veterinäramt beantragt eine Korrektur auf Grund der Rückmeldung durch die Kadaversammelstelle.
2) Das in der TVD erfasste Abgangsdatum stimmt nicht mit dem Datum der anschliessenden Zu-
gangsmeldung und auch nicht mit den Angaben auf dem Begleitdokument (vgl. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, Art. 12) überein. Deswegen ist der Tiergeschichtenstatus fehlerhaft (vgl. Art. 12 Abs. 2) und der Schlachtbetrieb würde anlässlich der Schlachtung den Entsorgungsbeitrag nicht erhalten (vgl. Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, Art. 2). Ohne aktiven Korrekturantrag von der Person, die den Abgang gemeldet hat (vgl. Art. 25) lässt sich der Tiergeschichtenstatus nur korrigieren, wenn das Veterinäramt z.B. anlässlich einer Kontrolle vor Ort die Ereignisabfolge geklärt hat.
Auf Antrag der kantonalen Vollzugsorgane berichtigt der Identitas-Support die falschen oder fehlenden Angaben in der TVD. Dabei garantiert Identitas AG, dass die Korrektur nachvollziehbar bleibt. Für solche Korrekturen, die seit Jahren im bescheidenen Umfang gemacht werden, fehlt bisher eine rechtliche Grundlage. Die Ergänzung vom Artikel 25 um den neuen Absatz 5 soll diese Lücke schliessen.
Artikel 39
Der zweite Satz von Absatz 1 wird gestrichen. Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Herausgabe von nicht anonymisierten Daten wird mit dem neu geschaffenen Absatz 2 vom Datenempfänger mit klaren Richtlinien und Vorgaben in einem Vertrag bestätigt. Eine Verpflichtung der Empfänger, die Datenschutzbestimmungen ausserhalb dieses neuen Absatzes 2 und somit bei anonymisierten Daten einzuhalten, macht nur wenig Sinn, da das Datenschutzgesetz nur auf Personendaten, und somit nicht anonymisierte Daten anwendbar ist. Der zweite Satz von Absatz 1 wird durch die bereits vorgenommene Ergänzung von Artikel 39 mit dem neu geschaffenen Absatz 2 aus diesem Grund obsolet.