Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 6
Aufgehoben
Art. 9 Abs. 3 und 3bis
3Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats melden:
a. welche Rohstoffmengen sie von den einzelnen Milchverwertern und Milchverwerterinnen jeweils zugekauft haben, getrennt nach Milch mit und ohne Silagefütterung:
b. welche Rohstoffmengen sie an die einzelnen Milchverwerter und Milchverwerterinnen jeweils verkauft haben, getrennt nach Milch mit und ohne Silagefütterung:
c. wie sie die Rohstoffe verwertet haben, insbesondere welche Rohstoffmenge verkäst wurde.
3bisDie Meldung nach Absatz 3 muss sich nach der vorgegebenen Struktur der Administrationsstelle richten.
Art. 11 Aufbewahrung der Daten
Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend Verkehrsmilchmenge, zu- und verkaufte Rohstoffmenge sowie verkäste Rohstoffmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr