Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht

Direktzahlungsverordnung

Das erste Pilotjahr in den GELAN-Kantonen zeigte jedoch, dass bloss ca. 5% der Betriebe befreit wurden. Mögliche Gründe sind, dass die GMF-Futterbilanz weiterhin gerechnet werden muss, die Mineraldünger-Angaben nicht offengelegt werden wollen und es eine neue Massnahme ist. Man kann in den nächsten Jahren jedoch von einer erhöhten Beteiligung und Erfüllungsrate ausgehen.

2.4.4 Umwelt

Die Änderungen im Bereich der Sömmerungsbeiträge fördern insgesamt ein professionelles Weide- und Herdenmanagement und eine nachhaltige Bewirtschaftung des Sömmerungsgebiets. Dadurch kann die alpine Kulturlandschaft weiterhin gepflegt und offen gehalten werden, was sich positiv auf die Biodiversität auswirkt.

Die Einführung des Schnelltest zur Nährstoffbilanz hat gegenüber dem Status quo keine negativen Umweltauswirkungen. Mittels den Auswertungen wurde beurteilt, dass die potentiell befreiten Betriebe von 20% einen geringen Nährstoffumsatz aufweisen. Von diesen Betrieben schlossen wiederum ca. 10% der Betriebe ihre Suisse-Bilanz bei über 100% Stickstoff- oder Phosphorbedarfsdeckung ab (ohne 10% Fehlerbereich). Damit wird sichergestellt, dass ein Grossteil der Betriebe den die Anforderungen an den Schnelltest erfüllen, auch die Anforderungen an eine Suisse-Bilanz ohne 10%-Fehlerbereich erfüllen.

Die Regelung zu den Quarantäneorganismen erleichtert das Zusammenspiel der angeordneten Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung von Quarantäneorganismen und die Umsetzung von Massnahmen der Direktzahlungsverordnung.

Die Umbenennung des heutigen Biodiversitätstyps «Uferwiesen entlang von Fliessgewässern» in «Uferwiese» ermöglicht es auch entlang von stehenden Gewässern, diesen Typ anzulegen, und unterstützt somit die Umsetzung des Gewässerraums.

2.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen haben keine Schnittstellen oder Auswirkungen auf das internationale Recht.

2.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen mit Ausnahme der nachfolgend erwähnten Bestimmungen am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Damit die Änderungen im Bereich der Sömmerungsbeiträge (Art. 107a und Anh. 7 Ziff. 1.6.1 Bst. a) bereits auf die Alpsaison 2022 angewendet werden können, werden die entsprechenden Bestimmungen rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. Dieses Vorgehen ist angesichts der zunehmenden Präsenz der Grossraubtiere und der damit einhergehenden Brisanz sowie der Dringlichkeit flankierender Massnahmen angezeigt und begründet. Die rückwirkende Umsetzung im Jahr 2022 ist aus technischer Sicht machbar (Auszahlung Sömmerungsbeiträge erfolgt im Dezember 2022).

Ab dem 1. Januar 2024 werden die Daten zur Bestimmung des massgebenden Bestandes an Tieren der Schaf- und Ziegengattung von der Tierverkehrsdatenbank beigezogen. Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer 1 muss deshalb auf das gleiche Datum hin geändert werden.

Aufgrund der grossen technischen Anpassungen in den kantonalen Informatiksystemen wird der Schnelltest per 2024 eingeführt.

2.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 70 bis 76 und Artikel 170 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).