Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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In Ziffer 2.2.2 ist auf Ziffer 2.1.9 verwiesen und der Text muss sprachlich angepasst werden. Auch Ziffer 2.1.10 verweist auf 2.1.9. Sie muss aufgrund der neutralen Formulierung aber nicht angepasst werden.
Anhang 2 Ziffer 4.1.1
Eine ständige Behirtung von Schafherden ermöglicht auf den Alpen ein professionelles Weide- und Herdenmanagement und fördert damit eine nachhaltige Bewirtschaftung des Sömmerungsgebiets. Zudem stellt eine ständige Behirtung eine wichtige Grundlage dar zur Umsetzung von Herdenschutzmassnahmen, insbesondere zum fachgerechten Einsatz von Herdenschutzhunden. Allerdings nehmen für die Hirtinnen und Hirten die psychischen und physischen Belastungen mit der zunehmenden Präsenz von Grossraubtieren zu. Im Gleichschritt mit der Erhöhung der Sömmerungsbeiträge für ständig behirtete Weidesysteme sollen deshalb die Anforderungen an die ständige Behirtung erhöht werden. Bei Schafherden über 500 Tieren (effektive Bestossung) wird neu die Anstellung von mindestens zwei Hirtinnen oder Hirten vorausgesetzt (z.B. ein hauptverantwortlicher Hirt und ein Zusatzhirt). Zusammen mit der Vorschrift, dass die Hirtinnen und Hirten mindestens gemäss den branchenüblichen Standards entlöhnt werden müssen (Art. 48 Abs. 1), verbessert diese neue Regelung die Herdenführung und die Sicherheit und reduziert die Belastungen der Hirtinnen und Hirten. Die Erhöhung der Beiträge von 400 auf 600 Franken pro Normalstoss rechtfertigt die Einführung dieser höheren Anforderung.
Die neue Voraussetzung einer stärkeren Behirtung hat u.a. auch zur Folge, dass sich auf gewissen Schafalpen die Frage nach zweckmässigen Unterkünften für Hirtinnen und Hirten vor Ort stellt. Der Leitfaden «Unterkunftsprojekte für Schafalpen»1 zeigt auf, wie bei Unterkunftsprojekten von der Projektidee bis zur Realisierung idealerweise vorgegangen wird. Er bietet damit eine gute Unterstützung für Trägerschaften von Unterkunftsprojekten, für den kantonalen Vollzug, für die Beratung sowie für nicht öffentliche Finanzgeber. Über die Investitionshilfen der landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen können Unterkunftsprojekte durch die öffentliche Hand finanziell unterstützt werden (Co-Finanzierung durch Bund und Kantone).
Anhang 2 Ziffer 4.2a
Für die Schafalpung auf Umtriebsweiden mit Herdenschutzmassnahmen werden gleich hohe Sömmerungsbeiträge wie beim Weidesystem einer ständigen Behirtung ausbezahlt (Art. 47 Abs. 2 Bst. a resp. Anhang 7 Ziff. 1.6.1 Bst. a). Diese sind höher als bei Umtriebsweiden ohne Herdenschutzmassnahmen (Art. 47 Abs. 2 Bst. b resp. Anhang 7 Ziff. 1.6.1 Bst. b). Bisher wurde in Ziffer 4.2 das System der Umtriebsweide beschrieben, ohne auf die zusätzlichen Anforderungen an die Herdenschutzmassnahmen einzugehen. Deshalb soll das Weidesystem Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen als neue Ziffer 4.2a aufgenommen werden. Dieses System ist bis zu einer Herdengrösse von 300 Schafen zulässig (Art. 48 Abs. 2).
Ziffer 4.2a.1: Die allgemeinen Anforderungen an das Weidesystem Umtriebsweide gemäss Ziffer 4.2 gelten auch für das Weidesystem Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen. Dies wird mit einem Verweis sichergestellt.
Ziffer 4.2a.2: Die Anforderungen an die Herdenschutzmassnahmen beim Weidesystem Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen richten sich nach den zumutbaren Schutzmassnahmen nach
Art. 10quinqies Abs. 1 JSV. Dieser Verweis auf die JSV vermeidet eine parallele Festlegung von Anforderungen in zwei Bundeserlassen. Zudem ermöglicht der zitierte Artikel in der JSV (via Abs. 1 Bst. e) eine Anpassung der Anforderungen an regionale Begebenheiten.
Anhang 7 Ziffer 1.6.1 Buchstabe a
1Download unter: www.protectiondestroupeaux.ch/hirten/hirtenunterkuenfte/