Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
Bewirtschafter eine Nachfrist für die Erstellung der Suisse-Bilanz gesetzt und es erfolgt eine Direktzahlungskürzung von Fr. 200.-. Danach muss die Suisse-Bilanz gerechnet werden wobei nach dem obligaten Kürzungsschema gemäss Ziffer 2.2.3 b Anhang 8 der DZV vorgegangen werden muss.
Anhang 8 Ziffer 2.4.10 Bst. a
Ergänzung eines Verweises auf Art. 24 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, in dem die Auflagen zum Schneiden festgelegt sind.
Anhang 8 Ziffer 3.2.4
Falsche Angaben in Bezug auf die Weidedauer (Abweichung zwischen deklarierter Weidedauer und effektiver Bestossung) werden gemäss Ziffer 3.2.3 in drei Stufen sanktioniert. Die aufgeführten Abstufungen in Tagen gehen davon aus, dass die falsche Angabe den ganzen gesömmerten Tierbestand betrifft. Erfahrungen aus dem Vollzug haben gezeigt, dass die Weidedauer auch nur für einen Teil des Tierbestandes falsch deklariert sein kann. In solchen Fällen soll der Kanton inskünftig die Möglichkeit haben, die Kürzung nach Ziffer 3.2.3 angemessen zu reduzieren.
Anhang 8 Ziffer 3.5
Fehlende oder mangelhafte Dokumente verunmöglichen vor Ort eine fundierte Kontrolle auf den Sömmerungsbetrieben. Die heute bestehende Möglichkeit, dass fehlende Dokumente während einer Frist nachgereicht werden können, ist administrativ aufwändig. Die für eine Sömmerungskontrolle notwendigen Dokumente und Aufzeichnungen sind hinlänglich bekannt. Die Kontrollstellen weisen die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter bei der Ankündigung einer Grundkontrolle in aller Regel auf die nötigen Unterlagen hin. Zudem ist auch ein Merkblatt der Agridea («Alpjournal») verfügbar, das als Vorlage verwendet werden kann. Inskünftig soll deshalb bei einem fehlenden Dokument keine Frist für das Nachreichen mehr gewährt und direkt eine Kürzung von 200 Franken ausgesprochen werden. Die gleiche Regel soll auch bei Dokumenten zur Anwendung kommen, die mangelhaft sind. Dies erhöht den Stellenwert von seriös geführten Aufzeichnungen und Dokumentationen.
Anhang 8 Ziffern 3.6.2 und 3.7.2
Gemäss den heutigen Regelungen werden Kürzungen aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen nicht berücksichtigt, sofern sie insgesamt nicht über 10 Prozent liegen. Diese Toleranz-Regel führt dazu, dass bei vielen Sömmerungsbetrieben keine Kürzungen ausgesprochen werden, obwohl Mängel vorkommen. Zudem werden diese Betriebe später auch nicht im Rahmen einer risikobasierten Kontrolle (gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a VKKL) erfasst. In Analogie zu den Toleranz-Regeln beim ÖLN (Anh. 8 Ziff. 2.2.1) soll bei den Sömmerungsbeiträgen beim Vorliegen von nur einem Mangel neu ebenfalls eine minimale Kürzung eingeführt werden. Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen insgesamt nicht über
10 Prozent, so erfolgt inskünftig eine Kürzung von 5 Prozent (bisher 0 Prozent). Bei einem einzelnen Mangel, der mit 10 Prozent sanktioniert wird, wird somit letztlich ein Betrag in der Höhe von 5 Prozent der Sömmerungsbeiträge gekürzt. Zusätzlich zu beachten ist, dass bei erstmaligen Mängeln pro Kontrollpunkt weiterhin mindestens 200 Fr. und maximal 3000 Fr. gekürzt werden (Anh. 8 Ziff. 3.6.3 und Ziff. 3.7.3). Damit bleiben betroffene Betriebe auch auf dem Radar für risikobasierte Nachkontrollen gemäss VKKL.
Anhang 8 Ziffer 3.7.4 Buchstaben a und n
Die neuen Anforderungen an das Weidesystem ständige Behirtung bei Schafen werden bei den Kürzungen in Anhang 8 als explizite Kontrollpunkte resp. Mängelbeschreibungen ergänzt:
Buchstabe a: Herdenführung muss ab 500 Schafen neu mindestens durch zwei Hirtinnen oder zwei Hirten erfolgen (Anh. 2 Ziff. 4.1.1)