Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

 Buchstabe n: Entlöhnung von Hirtinnen und Hirten im Anstellungsverhältnis muss mindestens den branchenüblichen Standards entsprechen (Art. 48 Abs. 1)

Anhang 8 Ziffer 3.7.6

Als Folge der neuen Bestimmungen in Anhang 2 Ziffer 4.2a (Anforderungen an das Weidesystem Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen) müssen die Kontrollpunkte resp. die Beschreibungen der Mängel angepasst und ergänzt werden:

 Buchstabe a: Anforderungen an Umtriebsweide gemäss Anhang 2 Ziffer 4.2 müssen erfüllt sein (Anh. 2 Ziff. 4.2a.1)

 Buchstabe b: Herdenschutzmassnahmen müssen Anforderungen der JSV erfüllen (Anh. 2 Ziff. 4.2a.2)

 Buchstabe c: Herdengrösse (effektive Bestossung) beträgt maximal 300 Schafe (Art. 48 Abs. 2)

2.4 Auswirkungen

2.4.1 Bund

Die Erhöhung der Sömmerungsbeiträge für geschützte Weidesysteme bei den Schafen bedingt zusätzliche Direktzahlungen in der Höhe von ca. 3 Mio. Franken. Dieser Betrag kann im Rahmen des bestehenden Budgets der Direktzahlungen zulasten der Übergangsbeiträge abgedeckt werden. Die Übergangsbeiträge waren ursprünglich für acht Jahre (2014-2021) vorgesehen, bleiben aber nun aufgrund der Sistierung der AP22+ durch das Parlament weiterhin in der Höhe von rund 70 Mio. Fr. erhalten.

2.4.2 Kantone

Die Anpassung der Höhe der Sömmerungsbeiträge ist rein technischer Natur. Die Gesuche für eine vorzeitige Abalpung infolge vermehrter Präsenz von Grossraubtieren verursachen für einige Kantone einen gewissen administrativen Aufwand zur Beurteilung. Die Abläufe und Prozesse sind in Analogie zur Anwendung von Artikel 106 DZV (höhere Gewalt) bereits eingespielt. Die Kontrolle der neuen Vorschriften für die Behirtung von grossen Herden und der Löhne von angestellten Hirtinnen und Hirten im Weidesystem ständige Behirtung geben Mehraufwände für einige Kantone.

Für den Vollzug bedeutet der Schnelltest eine administrative Entlastung, weil für die Kontrolle des Schnelltest auf den Betrieben bloss der Mineraldünger-Einsatz kontrolliert werden muss. Die Umsetzung in den kantonalen Agrarinformationssystemen ist mit einem finanziellen Initial-Aufwand verbunden.

2.4.3 Volkswirtschaft

Mit den Änderungen im Bereich der Sömmerungsbeiträge wird die Alp- und Berglandwirtschaft finanziell stärker unterstützt, um die Herausforderungen im Zusammenhang mit der zunehmenden Präsenz von Grossraubtieren besser bewältigen zu können. Damit wird eine nachhaltige Bewirtschaftung des Sömmerungsgebiets sichergestellt. Den angestellten Hirtinnen und Hirten müssen minimale branchenübliche Löhne ausgerichtet werden, womit die Arbeitsbedingungen schweizweit harmonisiert und verbessert werden.

Gemäss Vergleichsberechnungen mit anonymisierten und abgeschlossenen Suisse-Bilanzen ohne 10%-Toleranzbereich, erfüllen potentiell ca. 20% aller Betriebe die Anforderungen des Schnelltests. Für diese Betriebe bedeutet dies eine administrative Entlastung. Zum Vergleich wurden gemäss dem AGS-Bericht «Überprüfung der Methode Suisse-Bilanz» (Bosshard et al., 2012) mit der aktuell geltenden Regelung im Durchschnitt 9% der Betriebe von der Suisse-Bilanz befreit. Die damaligen Rückmeldungen zeigten jedoch ein sehr heterogenes Bild und nicht alle Kantone vollzogen die Regelung gleichermassen konsequent.