Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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5 Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch pro-
duzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung), SR 910.18
5.1 Ausgangslage
Die Bio-Verordnung regelt die Anforderungen an Erzeugnisse, welche als „Bio-Produkte" vermarktet werden. Sie gilt für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für Lebens- und Futtermittel sowie für Nutztiere. Die seit 1997 bestehende Bio-Verordnung basiert auf dem Grundsatz der Gleichwertigkeit zur entsprechenden Gesetzgebung der EU. Dieser Grundsatz ist für die Sicherstellung eines hindernisfreien grenzüberschreitenden Warenverkehrs von grosser Bedeutung. Das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen) enthält in Anhang 9 entsprechende Bestimmungen, welche die Äquivalenz der Gesetzgebung und die Modalitäten für deren Fortbestand verankern.
Die neue Öko-Verordnung der EU (EU) 2018/8481 und die dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte werden am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Im Sinne des autonomen Nachvollzugs soll die Bio-Verordnung an die neuen EU-Vorgaben der Öko-Verordnung angepasst werden. So sollen kritische Abweichungen zu den EU Regelungen zeitnah behoben und technische Handelshemmnisse im Bio-Bereich vermieden werden. Die Vernehmlassung der vorgeschlagenen Anpassungen soll insbesondere aufzeigen, ob es für die einzelnen Angleichungen Übergangsfristen braucht und wie lange diese allenfalls sein müssten.
5.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
a) Neu soll der Geltungsbereich der Verordnung auch Tierfutter für Heimtiere umfassen.
b) Der Verkauf unverpackter bzw. loser biologischer Erzeugnisse von Einzelhandelsunternehmen, welche keine weitere zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten ausüben, soll unter gewissen Bedingungen von Zertifizierungspflicht ausgenommen werden.
c) Die Hydrokultur soll präzise umschrieben und der Grundsatz des bodengebundenen Anbaus in der Verordnung verankert werden. Ausnahmen, wie beispielsweise der Anbau in Töpfen, werden präzisiert.
d) Die Verwendung von Nanomaterialien soll als unzulässig bezeichnet werden.
e) Die Zulassung nicht biologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs soll neu mittels Allgemeinverfügung für insgesamt maximal 1.5 Jahre erfolgen.
f) Es soll definiert werden, welche Informationen die Bio-Zertifikate jedenfalls enthalten müssen.
5.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe c
In der EU fällt Tierfutter für Heimtiere in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848. Damit dieses auch in der Schweiz im Geltungsbereich der Bio-Verordnung liegt, muss der Geltungsbereich der Bio-Verordnung auf Futtermittel für Nutz- und Heimtiere erweitert werden.
Bereits heute wird Tierfutter für Heimtiere in der Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln vom 26. Oktober 2022 (SR 916.307) generell geregelt. Somit ist einerseits sichergestellt, dass die gesetzliche Grundlage zur Regelung von Tierfutter für Heimtiere im Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG) gegeben ist und, dass anderseits bereits Basisanforderungen für Heimtierfutter definiert sind.
Es ist beabsichtig, weiter Spezifikationen für Bio-Heimtierfuttermittel zu einem späteren Zeitpunkt zu regeln. Den Erlass entsprechender Durchführungsbestimmungen in der EU gilt es zuvor abzuwarten.
1 VERORDNUNG (EU) 2018/848 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates