Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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6 Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV), SR 910.91

6.1 Ausgangslage

Führen ungetrennt lebende Ehe- und Konkubinatspartner oder Personen in eingetragener Partnerschaft mehrere Produktionsstätten, so gelten diese bisher zusammen als ein Betrieb. Seit dem 1. Januar 2016 sind davon ausgenommen Betriebe, die in die Partnerschaft eingebracht werden und die weiterhin als selbstständige und unabhängige Betriebe bewirtschaftet werden. Ehe- und Konkubinatspartner oder Personen in eingetragener Partnerschaft können somit mit ihren Betrieben zusammen keine Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaft gründen. Das wird als Benachteiligung gegenüber anderen Situationen wie z.B. Vater – Sohn wahrgenommen, die zusammen eine Gemeinschaftsform gründen können.

In vielen Ackerbaugebieten der Schweiz werden mit Erdmandelgras befallene Flächen zu einem zunehmenden Problem. Die Bekämpfung des Befalls und die Sanierung von befallenen Flächen stellen eine grosse Herausforderung dar. Eine mögliche mechanische Bekämpfung eines starken Erdmandelgrasbefalls ist die Sanierung mittels sogenannter Schwarzbrache. Die wiederholte Bodenbearbeitung dafür sorgt, dass die Erdmandelgrastriebe von den Knöllchen abgetrennt werden und verdorren. Da während der Zeit der Schwarzbrache keine Kultur auf der Ackerfläche angebaut werden kann, fällt die Fläche aus der landwirtschaftlichen Nutzfläche. In der Folge werden auch keine Direktzahlungen ausgerichtet.

Im Bereich der Obstanlagen sind die Kulturen vielfältig. Die Definition in der LBV ist relativ eng gefasst und auf Äpfeln, Birnen, Zwetschgen, Pflaumen, Quitten, Kiwis und Holunder sowie Aprikosen, Pfirsiche, Kirschen und Nussbäume beschränkt. In der Praxis sind jedoch weitere Kulturen anzutreffen, die im Sinne von Obstanlagen bewirtschaftet werden.

6.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Der bisher einschränkende Artikel 2 Absatz 3 wird aufgehoben. Ehe- und Konkubinatspartner oder Personen in eingetragener Partnerschaft sollen inskünftig selbstständige Betriebe bewirtschaften und zusammen eine Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaft gründen können.

Die von den Kantonen bewilligten Flächen mit Schwarzbrachen zur Bekämpfung von Erdmandelgras werden nicht mehr aus der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgeschlossen. Damit berechtigen sie auch ohne Kultur während der Sanierungsphase zu Direktzahlungen.

Die Definition der Obstanlagen wird dem aus Praxis und Vollzug gemeldeten Bedarf angepasst.

6.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 2 Absatz 3

Für Ehe- und Konkubinatspartner oder Personen in eingetragener Partnerschaft besteht keine Sonderregelung mehr. Sie können je selbstständige Betriebe führen, wenn die Bedingungen von Artikel 6 eingehalten sind. Sie können diese auch in eine Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaft einbringen. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für alle anderen Personen.

Artikel 16 Absatz 4

Mit dem neuen Absatz 4 werden Flächen und Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras nicht mehr von der LN ausgeschlossen, wenn die zuständige kantonale Stelle die Sanierung mittels Schwarzbrache bewilligt hat.

Artikel 22 Absatz 2

Die Definition der Obstanlagen wird erweitert. Neu Gelten auch die Kulturen Feigen, Haselnuss, Kaki und Mandeln sowie Edelkastanien ausserhalb von Selven als Obstanlage, sofern die nötige Pflanzdichte erreicht ist.