Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 52Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 16k Abs. 3–5
3Solange das WBF nicht über die Zulässigkeit von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16j Absatz 2 Buchstabe c entschieden hat, kann das BLW mittels Allgemeinverfügung ihre Verwendung auf Gesuch hin für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten bewilligen, wenn die lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt sind und eine temporäre Mangelsituation vorliegt. Diese Bewilligung kann zweimal für jeweils höchstens sechs Monate verlängert werden.
4Die Allgemeinverfügung nach Absatz 3 wird im Bundesblatt veröffentlicht. Das BLW informiert die Zertifizierungsstellen unverzüglich über ihre Eröffnung und den Eintritt von deren Rechtskraft. Die Abweisung eines Gesuchs nach Absatz 3 erfolgt als Einzelverfügung.
5Das WBF kann weitere Kriterien für die Bewilligung oder den Entzug der Bewilligung von Erzeugnissen und Stoffen nach Absatz 3 definieren.
Art. 18 Abs. 7
7Das WBF kann zusätzliche Vorschriften für die Verwendung der Bezeichnungen nach Absatz 1 in Bezug auf natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte erlassen.
Art. 22 Bst. b
Eingeführte Erzeugnisse dürfen als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn:
b. die Produktion einem Kontroll- und Zertifizierungsverfahren unterliegt, welches jenem des 5. Kapitels gleichwertig ist oder dem Kontroll- und Zertifizierungsverfahren für Unternehmensgruppen nach den Artikeln 34–36 der Verordnung (EU) 2018/8482 entspricht.
Art. 30aterZertifikat
1Die Zertifizierungsstelle nach Artikel 23a, 28 oder 29 oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde nach Artikel 23a stellt jedem Unternehmen, das ihren Kontrollen unterliegt und in ihrem Tätigkeitsbereich die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, ein entsprechendes Zertifikat aus. Das Zertifikat muss zumindest über die Identität des Unternehmens, die Kategorie der Erzeugnisse, für die das Zertifikat gilt, und seine Geltungsdauer Aufschluss geben.
2Erzeugniskategorien sind:
a. unverarbeitete Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, einschliesslich Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial;
b. Tiere und unverarbeitete tierische Erzeugnisse;
2 Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, Fassung gemäss ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.