Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 10 Abs. 2–5

2Die biologische Pflanzenproduktion erfolgt in lebendigem Boden in Verbindung mit Unterboden und Grundgestein.

3Jede Anbaumethode, bei der die Pflanzen, die natürlicherweise nicht in Wasser wachsen, ausschliesslich in einer Nährstofflösung oder in einem inerten Medium wurzeln, dem eine Nährstofflösung zugegeben wird (Hydrokultur), ist nicht zulässig.

4In folgenden Fällen ist Hydrokultur zulässig:

a. Anbau von Pflanzen für die Produktion von Zierpflanzen und Kräutern in Töpfen, die den Konsumentinnen und Konsumenten in den Töpfen verkauft werden;

b. Anbau von Sämlingen oder Setzlingen in Behältnissen für die weitere Umpflanzung.

5Die Produktion von Sprossen durch die Befeuchtung von Saatgut und die Gewinnung von Chicoréesprossen ausschliesslich durch Eintauchen in klares Wasser ohne Nährstofflösung ist zulässig.

Art. 11 Abs. 1 Bst. c

1Schädlinge, Krankheiten und Beikräuter müssen durch eine ganzheitliche Anwendung verschiedener Massnahmen reguliert werden. Zu diesem Zweck sind insbesondere folgende Massnahmen zu treffen:

c. physikalische Verfahren;

Art. 16i Bst. e

Neben den allgemeinen Grundsätzen nach Artikel 3 gelten für die Herstellung verarbeiteter biologischer Lebensmittel folgende Grundsätze:

e. Der Einsatz von Zutaten oder Stoffen, die technisch hergestellte Nanomaterialien enthalten oder aus solchen bestehen, ist nicht zulässig.

Art. 16j Abs. 2 Bst. a. und 4

2Verarbeitete biologische Lebensmittel müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a. Das Erzeugnis muss überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt sein; bei der Bestimmung, ob ein Erzeugnis überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt ist, werden hinzugefügtes Wasser und Kochsalz nicht berücksichtigt; Hefe und Hefeprodukte sowie Aromen werden zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gezählt.

4Das WBF kann die Anwendung bestimmter Verfahren und Behandlungen einschränken oder verbieten.