Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. c

1Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung folgender Erzeugnisse als biologische Produkte:

c. Futtermittel-Ausgangsprodukte, Mischfuttermittel und Futtermittel, die nicht unter Buchstabe a fallen und für die Fütterung von Nutz- und Heimtieren verwendet werden.

Art. 2 Abs. 5bisBst. h

5bisNicht zertifizierungspflichtig sind:

h. die Vermarktung von unverpackten Erzeugnissen, ausgenommen Futtermitteln, sofern:

1. die Erzeugnisse direkt den Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden,

2. das Unternehmen keine anderweitigen zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten nach Absatz 5 ausübt oder an Dritte vergibt, und

3. die jährlich verkaufte Menge von 5000 Kilogramm nicht überschritten wird oder der Jahresumsatz unter 20 000 Schweizer Franken liegt.

SR ..........

1 SR 910.18

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