Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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7 Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV), SR 913.1
7.1 Ausgangslage
In diesem Verordnungspaket wird vorgeschlagen die Strukturverbesserungsverordnung (SVV; RS 913.1) total zu revidieren und die Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV; RS 913.211) aufzuheben. Die Bestimmungen der IBLV werden als technischer Anhang in die SVV integriert. Die vorgeschlagene, total revidierte Verordnung orientiert sich dabei weitestgehend an den bisherigen Bestimmungen. Die revidierte Fassung soll zu einer besseren Lesbarkeit durch einen logischen Aufbau beitragen. Es wurde deshalb auch versucht möglichst auf Querverweise zu verzichten. Die Verordnung ist neu wie folgt gegliedert:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 bis Art. 2)
1. Abschnitt: Gegenstand sowie Formen der Finanzhilfen
2. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen (Art. 3 bis Art. 9)
1. Abschnitt: Voraussetzungen für die Finanzhilfen
2. Abschnitt: Anrechenbare Kosten
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für Investitionskredite
3. Kapitel: Tiefbaumassnahmen (Art. 13 bis Art. 26)
1. Abschnitt: Massnahmen
2. Abschnitt: Voraussetzungen
3. Abschnitt: Höhe der Beiträge und Investitionskredite
4. Kapitel: Hochbaumassnahmen (Art. 27 bis Art. 37)
1. Abschnitt: Massnahmen
2. Abschnitt: Voraussetzungen
3. Abschnitt: Höhe der Beiträge und Investitionskredite
5. Kapitel: Projekte zur regionalen Entwicklung (Art. 38 bis Art. 42)
1. Abschnitt Massnahmen und Voraussetzungen
2. Abschnitt: Höhe der Beiträge und Investitionskredite
6. Kapitel: Zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen (Art. 43 bis Art. 49)
1. Abschnitt: Massnahmen und Voraussetzungen
2. Abschnitt: Höhe der Beiträge und Investitionskredite
7. Kapitel: Verfahren (Art. 50 bis Art. 69)
1. Abschnitt: Gesuchsabwicklung
2. Abschnitt: Baubeginn, Anschaffungen, Ausführung
3. Abschnitt: Sicherung der Massnahmen
4. Abschnitt: Aufsicht und Rückerstattung von Finanzhilfen
8. Kapitel: Verwaltung der Investitionskredite (Art. 70 bis Art. 71)
9. Kapitel: Schlussbestimmungen (Art. 72 bis Art. 74)
Es folgt der Anhang, welcher neu auch die Bestimmungen und Ansätze der Finanzhilfen der bisherigen IBLV enthält:
Anhang 1: Gefährdung der Besiedlungsdichte (Art. 6 Abs. 5 SVV)
Anhang 2: Richtwerte für die Tragbarkeit von Tiefbaumassnahmen (Art. 17 Abs. 1 SVV)
Anhang 3: Anrechenbare Kosten für die periodische Wiederinstandstellung von Weganlagen
(Art. 23 Abs. 2 SVV)
Anhang 4: Bestimmung der Zusatzbeiträge für Tiefbaumassnahmen (Art. 25 Abs. 6 SVV)
Anhang 5: Ansätze und Bestimmungen der Finanzhilfen für Hochbaumassnahmen (Art. 36 Abs. 2,
und Art. 37 Abs. 1 SVV)
Anhang 6: Massgebende anrechenbare Kosten für Projekte zur regionalen Entwicklung
(Art. 41 Abs. 3 SVV)
Anhang 7: Ansätze und Bestimmungen der Finanzhilfen für zusätzliche Strukturverbesserungs-
massnahmen (Art. 48 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 SVV)
Anhang 8: Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung (Art. 69 Abs. 3 SVV)