Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Artikel 69

Wie bisher müssen Finanzhilfen vollständig zurückerstattet werden, wenn die im Artikel aufgelisteten Bedingungen eintreten.

Wie nach geltender Bestimmung kann auch weiterhin in Härtefällen Anstelle des Widerrufs eine Verzinsung des Investitionskredites verlangt werden. Der Zinssatz von 3 Prozent wird neu in der Verordnung festgelegt. Bisher war der Zinssatz von 5 Prozent des Subventionsgesetztes anwendbar (Art. 24 SuG).

[Rechtliche Grundlage: Art. 109 und 171 LwG]

Artikel 70

Bei Investitionskrediten handelt es sich um einen Fonds-de-roulement, der den Kantonen vom Bund leihweise zur Verfügung gestellt wird. Das Guthaben des Bundes wird deshalb in den Staatsrechnungen der Kantone als Passivum ausgewiesen. Zur Abstimmung mit der Finanzrechnung des Bundes informieren die Kantone das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zweimal jährlich über die finanzielle Situation des Fonds-de-roulement. Der Bund kann den Kantonen, wenn nötig im Rahmen des ordentlichen Bundeshaushalts neue finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Dabei handelt es sich um die Übernahme der geltenden rechtlichen Bestimmungen und eine langjährige Praxis in der Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen.

[Rechtliche Grundlage: Art. 105 LwG]

Artikel 71

Wenn nötig kann das BLW liquide Mittel des Fonds-de-roulement zurückfordern, die den zweifachen minimalen Kassabestand übersteigen. Die Mittel, die so zurückerstattet werden, können denjenigen Kantonen zur Verfügung gestellt werden, die sie benötigen. Es ist auch möglich, die zurückerstatteten Mittel dem Fonds-de-roulement zuzuführen, welcher der Betriebshilfe von bäuerlichen Betrieben gemäss Artikel 78 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1)

dient. Wiederum handelt es sich um eine unveränderte Fortführung der geltenden Bestimmungen.

[Rechtliche Grundlage: Art. 110 LwG]

Artikel 72

Mit der Aufhebung der bestehenden Strukturverbesserungsverordnung wird auch die Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV, SR 913.211) aufgehoben und in die Anhänge dieser Verordnung integriert.

Artikel 73

Im Anhang der Geoinformationsverordnung (GeoIV, SR 510.620) wird die Erfassung von Geodaten zu den landwirtschaftlichen Infrastrukturanlagen geregelt.