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Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 15 Seiten

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ARTIKEL 7 – VERFAHREN ZUR BEANTRAGUNG DER ANERKENNUNG DER BERUFSQUALIFIKATIONEN

In der Schweiz:

www.sbfi.admin.ch/becc

In Quebec:

a) das Diplom Bachelor of Arts oder Bachelor of Science in Sozialer Arbeit, Vertiefung Sozialarbeit (Original oder Kopie);

b) eine Bescheinigung des SBFI, dass die gesuchstellende Person die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter in der Schweiz besitzt und dass keine disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen im Zusammenhang mit der Berufsausübung gegen sie vorliegen.

Die Behörden stützen sich bei der elektronischen Überprüfung der Echtheit der eingereichten Dokumente auf die Verwaltungszusammenarbeit gemäss Artikel 10.

ARTIKEL 8 – VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ZUR BEARBEITUNG DER GESUCHE