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Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 15 Seiten

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ablehnt, indem sie innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt dieser Verfügung bei der zuständigen Quebecer Behörde einen schriftlichen Antrag auf Wiedererwägung einreicht.

Der vom Verwaltungsrat der zuständigen Quebecer Behörde in Anwendung von Absatz 2 des Artikels 86.0.1 des Code des professions gebildete Ausschuss prüft den Wiedererwägungsantrag und stellt innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des Wiedererwägungsantrags schriftlich eine begründete Verfügung aus.

Dieser Ausschuss setzt sich aus Personen zusammen, die nicht der Instanz angehören, die den Entscheid ausgestellt hat, der Gegenstand des Wiedererwägungsantrags ist.

Die zuständige Quebecer Behörde teilt der gesuchstellenden Person das Datum der Sitzung, an der ihr Wiedererwägungsantrag behandelt wird, mindestens fünfzehn (15) Tage vor dem Termin per Einschreiben mit.

9.4 Möchte die gesuchstellende Person eine schriftliche Stellungnahme abge-

ben, muss sie diese der zuständigen Quebecer Behörde mindestens zwei (2) Tage vor der Sitzung, an der ihr Wiedererwägungsantrag behandelt wird, zustellen.

Der Entscheid des Ausschusses ist definitiv und muss der gesuchstellenden Person innerhalb von dreissig (30) Tagen ab dem Datum der Sitzung, an der er gefällt wurde, per Einschreiben zugestellt werden.

ARTIKEL 10 – ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN BEHÖRDEN

Die zuständigen Behörden der Schweiz und Quebecs arbeiten eng zusammen und leisten einander Amtshilfe, um die Anwendung und die gute Funktionsweise der vorliegenden Absprache zu vereinfachen, insbesondere bei der Überprüfung der Richtigkeit und der Echtheit der eingereichten Dokumente.

Stellen die Vertragsparteien dieser Absprache nach Ausschöpfung aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel fest, dass eine Schwierigkeit im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Absprache ungelöst bleibt, können sie sich innerhalb einer angemessenen Frist an den bilateralen Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend «bilateraler Ausschuss») wenden.

Für diese Absprache bezeichnen die zuständigen Behörden der Schweiz und Quebecs die folgenden Stellen als Kontaktstellen:

Für die Schweiz:

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI

Ressort Internationale Bildungszusammenarbeit und Berufsqualifikationen IBQ

Einsteinstrasse 2, 3003