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Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 15 Seiten

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Der Ordre des travailleurs sociaux et des thérapeutes conjugaux et familiaux du Québec kann der gesuchstellenden Person gemäss Absatz 1.1 von Artikel 42.1 des Code des professions eine befristete Bewilligung ausstellen, bis sie die Zusatzausbildung besucht hat.

ARTIKEL 6 – WIRKUNGEN DER ANERKENNUNG

a) Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung als Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter kann neben jenen, die anderweitig vom Gesetz erlaubt sind, folgende Berufstätigkeiten ausüben: Beurteilung des sozialen Funktionierens, Festlegung und Sicherstellung der Umsetzung eines Interventionsplans sowie Unterstützung und Wiederherstellung des sozialen Funktionierens der betreffenden Person, in Wechselseitigkeit mit ihrem Umfeld und mit dem Ziel, die optimale Entwicklung des Menschen im Austausch mit seiner Umgebung zu fördern (Code des professions, Art. 37 Abs. d)i);

b) die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeiten, die Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeitern vorbehalten sind (Absatz 1.1.1 von Artikel 37.1 des Code des professions);

c) Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung als Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter dürfen folgende Titel führen, die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern vorbehalten sind: «Travailleur social» und «Travailleuse sociale». Ausserdem dürfen sie folgende Abkürzungen verwenden: «T.S.P.», «P.S.W.», «T.S.» und «S.W.».

In der Schweiz: