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Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 15 Seiten

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ANGEWANDTES VERWALTUNGSVERFAHREN

a) Die zuständige Behörde des Aufnahmegebiets bestätigt den Erhalt des Dossiers der gesuchstellenden Person innerhalb eines (1) Monats nach dessen Eingang und setzt sie gegebenenfalls so rasch wie möglich über fehlende Unterlagen in Kenntnis;

b) die zuständigen Behörden prüfen Gesuche um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen zum Erhalt der rechtlichen Befähigung zur Ausübung des Berufs Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter so rasch wie möglich;

c) in jedem Fall informiert die zuständige Behörde die gesuchstellende Person innerhalb von zwei (2) Monaten nach Erhalt des vollständigen Dossiers schriftlich über die Bedingungen der Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen sowie über die weiteren Bedingungen und Modalitäten zur Ausstellung der rechtlichen Befähigung zur Berufsausübung. Die zuständigen Behörden können diese Antwortfrist jedoch um einen (1) Monat verlängern;

d) jede an eine gesuchstellende Person versandte Antwort muss von den zuständigen Behörden begründet werden;

e) die zuständigen Behörden informieren die gesuchstellenden Personen über die Rechtsmittel, die ihnen im Hinblick auf eine Wiedererwägung des Entscheids zu ihrem Gesuch zur Verfügung stehen.

ARTIKEL 9 – BESCHWERDE IM HINBLICK AUF EINE WIEDERERWÄGUNG DES ENTSCHEIDS DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

In der Schweiz:

9.1 In der Schweiz kann die gesuchstellende Person innerhalb von dreissig (30)

Tagen ab Eröffnung der Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einlegen. Die Einzelheiten des Verfahrens sind in Artikel 44 und folgende des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren beschrieben. Für eine Beschwerde ist eine Zustelladresse in der Schweiz erforderlich.

In Quebec:

Die gesuchstellende Person kann eine Wiedererwägung der Verfügung der zuständigen Quebecer Behörde verlangen, sofern diese die Anerkennung der Erfüllung einer anderen Voraussetzung als jener der Berufskompetenzen