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Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 15 Seiten
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a) im Hoheitsgebiet von Quebec über folgende rechtliche Befähigung
zur Berufsausübung verfügen: die Bewilligung als Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter, ausgestellt vom Ordre des travailleurs sociaux et des thérapeutes conjugaux et familiaux du Québec, und einen Eintrag im Verzeichnis dieses Ordre;
b) im Hoheitsgebiet von Quebec von einer von Quebec anerkannten
Behörde einen der Ausbildungsabschlüsse erworben haben, die zur Bewilligung als Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter berechtigen und in Absatz 1 von Artikel 1.15 des Règlement sur les diplômes délivrés par les établissements d’enseignement désignés qui donnent droit aux permis et aux certificats de spécialistes des ordres professionnels (RLRQ, c. C-26, r. 2) aufgeführt sind;
c) vorgängig oder berufsbegleitend folgende Ausgleichsmassnahmen
erfolgreich abschliessen:
i. eine auf drei (3) Monate verteilte Ausbildung von sechs (6) Tagen über die Entwicklung und die Herausforderungen des Sozialwesens;
ii. eine Prüfung über die verschiedenen Systeme der sozialen Sicherheit und die Anwendung der Kenntnisse des Sozialversicherungsrechts auf die Behandlung konkreter Fälle.