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Vernehmlassung 2021/122: Teilrevision der Sprachenverordnung · 5 Seiten

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b. Sprachausbau und Spracherneuerung;

c. ausserschulischer Unterricht in rätoromanischer Sprache und Kultur;

d. Beratung, Vermittlung und Dokumentation.

Art. 20 Abs. 1

1 Dem Kanton Graubünden werden Finanzhilfen gewährt für die Unterstützung rätoromanischer Verlage, die die Förderung rätoromanischer Literatur sowohl für Kinder und Jugendliche als auch für Erwachsene zum Ziel haben.

Art. 22 Allgemeine Massnahmen im Kanton Tessin

(Art. 22 Abs. 1 Bst. a und c SpG)

Zur Erhaltung und Förderung der italienischen Sprache und Kultur werden dem Kanton Tessin Finanzhilfen gewährt für die Unterstützung von kantonseigenen Massnahmen in den folgenden Bereichen:

a. Programme und Projekte im sprachpolitischen und sprachwissenschaftlichen Bereich;

b. Publikationen von besonderer Bedeutung für die Förderung der italienischen Sprache und Kultur;

c. Veranstaltungen und Projekte zur Förderung der italienischen Sprache und Kultur;

d. Projekte Dritter im Bereich der Förderung der Mehrsprachigkeit und dem Erhalt und der Förderung der sprachlich-kulturellen Identität.

Art. 23 Unterstützung von Organisationen und Institutionen

(Art. 22 Abs. 1 Bst. b SpG)

1 Dem Kanton Tessin werden Finanzhilfen gewährt für die Unterstützung von überregionalen Tätigkeiten von Organisationen und Institutionen, namentlich für:

a. Projekte zur Erhaltung und Förderung des kulturellen Erbes;

b. Massnahmen zur Förderung des literarischen und kulturellen Schaffens;

c. die Organisation und die Durchführung von kulturell und sprachlich bedeutsamen Veranstaltungen.

2 Dem Kanton Tessin werden zudem Finanzhilfen gewährt für die Unterstützung der Tätigkeit des Osservatorio linguistico della Svizzera italiana.

3 Die Finanzhilfen des Bundes decken höchstens 90 Prozent der Gesamtkosten der Organisation oder der Institution.

Art. 24

Aufgehoben