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Vernehmlassung 2021/122: Teilrevision der Sprachenverordnung · 5 Seiten

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Art. 25

Aufgehoben

Art. 26 Gesuche

1 Gesuche um Finanzhilfen sind beim BAK einzureichen.

2 Das BAK veröffentlicht die Frist zur Einreichung der Gesuche in einer Ausschreibung auf seiner Webseite.

3 Die Gesuche müssen die Erfüllung der Fördervoraussetzungen belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien enthalten.

4 Es wird denjenigen Gesuchen der Vorrang gegeben, welche die Kriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.

Art. 27 Abs. 1

1 Über Gesuche um Finanzhilfen entscheidet das BAK. Bei Gesuchen um Förderung nach den Artikeln 10 und 11 stützt es sich auf eine Empfehlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.

Art. 29

Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident:

Der Bundeskanzler: