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Vernehmlassung 2021/122: Teilrevision der Sprachenverordnung · 5 Seiten

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b. Sie dürfen nicht gewinnorientiert sein.

c. Sie müssen seit mindestens drei Jahren Sensibilisierungs- oder Vernetzungstätigkeiten im Sinne von Absatz 1 ausüben.

3 Die Höhe der Finanzhilfen bemisst sich nach:

a. der Art und der Bedeutung der Tätigkeiten;

b. der Qualität und Wirkung der Tätigkeiten;

c. den Eigenleistungen und den Beiträgen Dritter.

4 Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der Kosten, die der Organisation oder Institution bei der Ausübung der Tätigkeiten entstehen. Ehrenamtliche Arbeit kann bis zu einer Höhe von 10 Prozent dieser Kosten als Eigenleistung angerechnet werden.

Art. 15 Abs. 1

1 Gemeinwesen können Finanzhilfen gewährt werden für Projekte, die der Sensibilisierung oder der Vernetzung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 dienen.

Art. 17 Abs. 2 Bst. e

Aufgehoben

Art. 18 Allgemeine Massnahmen im Kanton Graubünden

(Art. 22 Abs. 1 Bst. a SpG)

Zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache und Kultur werden dem Kanton Graubünden Finanzhilfen gewährt für die Unterstützung von kantonseigenen Massnahmen in den folgenden Bereichen:

a. Sprachunterricht an öffentlichen Schulen;

b. Übersetzungstätigkeit;

c. Publikationen in rätoromanischer und italienischer Sprache;

d. Förderung der Mehrsprachigkeit in der kantonalen Verwaltung;

e. Erhaltung und Förderung der sprachlich-kulturellen Identität;

f. Förderung von Projekten Dritter, welche die Mehrsprachigkeit und den Erhalt und die Förderung der sprachlich-kulturellen Identität zum Gegenstand haben.

Art. 19 Abs. 1

1 Dem Kanton Graubünden werden Finanzhilfen gewährt für die Unterstützung von überregionalen Tätigkeiten rätoromanischer Organisationen und Institutionen in den folgenden Bereichen:

a. Entwicklung und Durchführung von Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen Sprache und Kultur;