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Vernehmlassung 2021/122: Teilrevision der Sprachenverordnung · 5 Seiten
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a. die Entwicklung von Konzepten für den integrierten Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur;
b. die Weiterbildung der Lehrkräfte;
c. die Entwicklung von Lehrmitteln.
Art. 12 Wissenschaftliches Kompetenzzentrum für Mehrsprachigkeit
(Art. 17 SpG)
1 Zur Förderung der angewandten Forschung im Bereich der Sprachen und Mehrsprachigkeit werden dem Institut für Mehrsprachigkeit der Universität und der Pädagogischen Hochschule Freiburg i. Ü. Finanzhilfen gewährt für :
a. die Koordination, Leitung und Umsetzung des Forschungsauftrags;
b. den Unterhalt einer Dokumentationsstelle;
c. den Unterhalt eines nationalen Forschungsnetzwerks;
d. die Mitarbeit in internationalen Forschungsnetzwerken und wissenschaftlichen Organisationen.
2 Das Bundesamt für Kultur (BAK) schliesst mit dem Institut für Mehrsprachigkeit eine Leistungsvereinbarung ab.
Art. 13 Unterstützung von Nachrichtenagenturen
(Art. 18 Bst. a SpG)
Nachrichtenagenturen von gesamtschweizerischer Bedeutung können Finanzhilfen gewährt werden, wenn sie in mindestens drei Landessprachen regelmässig über sprachen-, kultur- und verständigungspolitische Themen aus allen vier Sprachregionen berichten.
Art. 14
1 Zur Förderung der Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften können Organisationen und Institutionen Finanzhilfen gewährt werden für:
a. Tätigkeiten, die der Sensibilisierung der Bevölkerung für die Mehrsprachigkeit dienen, indem sie:
1. die Praxis der Mehrsprachigkeit fördern, und
2. die Teilnahme an mehrsprachigen kulturellen Aktivitäten oder an kulturellen Aktivitäten in anderen Sprachregionen ermöglichen;
b. Tätigkeiten, die der Vernetzung der Akteure dienen, die sich für die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften einsetzen, indem sie:
1. den Wissens- und Erfahrungsaustausch fördern, und
2. die Zusammenarbeit aufbauen und pflegen.
2 Die Organisationen und Institutionen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie müssen in mindestens zwei Sprachregionen tätig sein.