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Vernehmlassung 2021/122: Teilrevision der Sprachenverordnung · 5 Seiten

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a. die Entwicklung von Konzepten für den integrierten Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur;

b. die Weiterbildung der Lehrkräfte;

c. die Entwicklung von Lehrmitteln.

Art. 12 Wissenschaftliches Kompetenzzentrum für Mehrsprachigkeit

(Art. 17 SpG)

1 Zur Förderung der angewandten Forschung im Bereich der Sprachen und Mehrsprachigkeit werden dem Institut für Mehrsprachigkeit der Universität und der Pädagogischen Hochschule Freiburg i. Ü. Finanzhilfen gewährt für :

a. die Koordination, Leitung und Umsetzung des Forschungsauftrags;

b. den Unterhalt einer Dokumentationsstelle;

c. den Unterhalt eines nationalen Forschungsnetzwerks;

d. die Mitarbeit in internationalen Forschungsnetzwerken und wissenschaftlichen Organisationen.

2 Das Bundesamt für Kultur (BAK) schliesst mit dem Institut für Mehrsprachigkeit eine Leistungsvereinbarung ab.

Art. 13 Unterstützung von Nachrichtenagenturen

(Art. 18 Bst. a SpG)

Nachrichtenagenturen von gesamtschweizerischer Bedeutung können Finanzhilfen gewährt werden, wenn sie in mindestens drei Landessprachen regelmässig über sprachen-, kultur- und verständigungspolitische Themen aus allen vier Sprachregionen berichten.

Art. 14

1 Zur Förderung der Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften können Organisationen und Institutionen Finanzhilfen gewährt werden für:

a. Tätigkeiten, die der Sensibilisierung der Bevölkerung für die Mehrsprachigkeit dienen, indem sie:

1. die Praxis der Mehrsprachigkeit fördern, und

2. die Teilnahme an mehrsprachigen kulturellen Aktivitäten oder an kulturellen Aktivitäten in anderen Sprachregionen ermöglichen;

b. Tätigkeiten, die der Vernetzung der Akteure dienen, die sich für die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften einsetzen, indem sie:

1. den Wissens- und Erfahrungsaustausch fördern, und

2. die Zusammenarbeit aufbauen und pflegen.

2 Die Organisationen und Institutionen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie müssen in mindestens zwei Sprachregionen tätig sein.