Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 61 Seiten

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Art. 11 Individuelle Zielvorgabe

Der Bundesrat legt seit jeher die Berechnungsmethode für die individuelle Zielvorgabe für die Neuwagenflotte der einzelnen Importeure und Hersteller fest. In Absatz 2 wird neu explizit der Grundsatz präzisiert, dass die individuelle Zielvorgabe auf den von sämtlichen erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeugen zu erreichenden Zielwerten nach Artikel 10 basiert. In Absatz 2 Buchstabe a wird eine sachliche Berichtigung vorgenommen, indem die Berücksichtigung der Ökoinnovationen bei der Berechnung der Zielvorgabe entfernt wird. Ökoinnovationen werden wie bisher weiter berücksichtigt, spielen jedoch ausschliesslich für die CO2-Emissionen der Fahrzeuge eine Rolle. Der Bundesrat legt fest, wie das Fahrzeuggewicht genau definiert wird, dies vor dem Hintergrund, dass ab 2025 in den entsprechenden EU-Regelungen das genau definierte «Leergewicht» bzw. die «Masse in betriebsbereitem Zustand» durch die neue Bemessungsgrösse «Testmasse» ersetzt wird.

Die Vorgabe, dass die zwei Fahrzeugkategorien je eine eigene Neuwagenflotte bilden, wird neu separat unter Absatz 3 geführt, während der bisherige Absatz 3 in den neuen Absatz 5 verschoben wird. In den Absätzen 1, 2 und 4 werden ausserdem redaktionelle Folgeanpassungen vorgenommen.

Art. 12 Abs. 2 und 3

Insbesondere aufgrund der anstehenden, weitgehenden Ablösung der Typengenehmigung durch die elektronische Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity, COC) im Zulassungswesen erfährt Absatz 2 entsprechende Anpassungen. Die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen werden nach deren Inhalt festgelegt; insbesondere müssen sie die WLTP-Emissionswerte und das Gewicht gemäss Schweizer bzw. EU-Fahrzeugrecht enthalten. Die Vollzugsbehörden sollen zudem Dokumente, die zwar über die notwendigen Inhalte verfügen, aber aus anderen Gründen unglaubwürdig sind, verweigern können.

Absatz 3 wird aufgehoben, da er mit Artikel 10a Absatz 2 redundant ist.

Art. 13 Abs. 1

Die Vorgaben zu den Sanktionsbeträgen vergangener Jahre, welche keine Anwendung mehr finden, werden gestrichen.

Art 13a Publikation

Neu wird im Gesetz festgelegt, welche Informationen zur Umsetzung der Massnahmen bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern das UVEK jährlich veröffentlicht (neuer Artikel 13a). Diese Daten werden bereits bisher auf der Grundlage eines Gerichtsbeschlusses publiziert.

2a. Kapitel: Treibstoffe

1. Abschnitt: Treibstoffe für den Landverkehr

Art. 13b Grundsatz

Artikel 13b legt fest, dass ein Teil der CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der fossilen Treibstoffe entstehen, durch den Einsatz von erneuerbaren Treibstoffen vermindert werden müssen (Abs. 1). Der Bundesrat legt den Anteil bei mindestens 5 Prozent der CO2-Emissionen aus dem Verkehr fest (Verminderungssatz). Um der Emissionsentwicklung Rechnung tragen zu können, soll dem Bundesrat die Kompetenz erteilt werden, diesen Verminderungssatz bis auf 10 Prozent zu erhöhen (Abs. 2). Werden mehr erneuerbare Treibstoffe eingeführt, als gesetzlich vorgeschrieben, können die Emissionsverminderungen, die durch die zusätzlichen Mengen erzielt werden, zur Erfüllung der Kompensati-