Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 61 Seiten
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Bei der Änderung der Sachüberschrift und des Einleitungssatzes von Absatz 2 handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.
Art. 7 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Der Bundesrat soll auf Verordnungsstufe die Anforderungen an die Ausstellung von nationalen Bescheinigungen festlegen (Abs. 1). Ausserdem präzisiert der Absatz 1, dass im Inland weiterhin Projekte zur biologischen Sequestrierung möglich sind. Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Änderung. Die Anforderungen an die Permanenz der Kohlenstoffspeicherung wird in der Verordnung präzisiert.
Absatz 2 soll aufgehoben werden. Aufgrund der internationalen Entwicklung steht die Option, nationale Bescheinigungen in ihrer Wertigkeit den Emissionsrechten oder den Emissionsminderungszertifikaten aus der Kyoto-Periode gleichzustellen, nicht mehr offen.
2. Kapitel: Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen
1. Abschnitt: Bei Gebäuden
Art. 9 Abs. 1bis, 3 und 4
Mit Absatz 1biswird den Kantonen signalisiert, dass sie für energetisch vorbildliche Ersatzneubauten und umfassende energetische Gebäudesanierungen Anreize gewähren können, welche eine zusätzliche Ausnutzung des Grundstückes ermöglichen. Mit der begriffsoffenen Formulierung wird berücksichtigt, dass einige Kantone entsprechende Anreize bereits gesetzlich verankert haben. Die Definition der Anreize soll den Kantonen überlassen bleiben, damit keine Differenzen zu bestehenden kantonalen Bestimmungen geschaffen werden. Der Bund geht davon aus, dass die Kantone bei der Definition der Gebäudestandards für diese Regelung auch die Gesamtenergiebilanz berücksichtigen
Um die Datengrundlage für den Gebäudepark zu verbessern, stärkt Absatz 3 das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Die Bauwilligungsbehörden sollen bei Neubauten (dazu gehören auch Ersatzneubauten) oder beim Ersatz der Wärmeerzeugungsanlagen für Heizung und Warmwasser in Altbauten die wesentlichen Angaben in das GWR nach Artikel 10 Absatz 3bisdes Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 199254 eintragen. Die ins GWR einzutragenden Angaben umfassen beispielsweise den eingesetzten Energieträger sowie die Nennleistung der ersetzten und der neuen Wärmeerzeugungsanlage pro Gebäude inklusive Datum des Ersatzes.
Die Kantone sehen für einen Heizungsersatz eine Meldepflicht vor, da sie andernfalls keine oder nur ungenügende Angaben über den Stand der in Gebäuden installierten Heizungen haben. Zudem sehen sie für den Fall, dass eine Heizung mit einer fossil betriebenen Heizung ersetzt werden soll, eine Beratungspflicht vor, um Alternativen mit erneuerbaren Energien vorgängig zu prüfen. Damit kann den Umständen begegnet werden, dass ein Heizungsersatz heute nach wie vor oft vorgenommen wird, ohne sich mit einem Wechsel auf ein erneuerbares Heizsystem überhaupt auseinandersetzt zu haben oder weil unbegründete Bedenken vorliegen. Dies entspricht dem verfassungsmässig vorgesehenen Vorsorgeprinzip, das die Vermeidung von schädlichen Einwirkungen verlangt. Die Beratungspflicht stellt die nötigen Informationen bereit, um die Vermeidung von CO2-Emissionen im Gebäudebereich zu ermöglichen. In Frage kommen entweder die Impulsberatung «erneuerbar heizen» (www.erneuerbarheizen.ch) oder der Gebäudeenergieausweis der Kantone GEAK mit Beratungsbericht (GEAK Plus; www.geak.ch), welche unter anderem von Bund und Kantonen unterstützt werden. Der Bundesrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.
54 SR 431.01