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Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 18 Seiten

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Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von

Pflanzenschutzmitteln im Gartenbau AS XXX

c. sie bietet Weiterbildungen als Präsenzveranstaltungen an, die allen Interessierten zu den gleichen Bedingungen offenstehen;

d. sie bietet Weiterbildungen nach Anhang 3 an;

e. sie hat Zugang zu geeigneter Unterrichtsstruktur und -ausrüstung und setzt Dozierende ein, die über angemessene didaktische und spezifische Qualifikationen verfügen.

2Die Einrichtungen, die über ein Qualitätssicherungssystem im Ausbildungsbereich verfügen, sowie die Stellen der Kantone und des Bundes, die Weiterbildungen anbieten, sind davon befreit, den Nachweis für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zu erbringen. Sie müssen sich gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Register Fachbewilligungen PSM beim BAFU melden.

3Die Weiterbildungseinrichtungen haben folgende Aufgaben und Befugnisse:

a. sie gewährleisten eine einwandfreie Organisation und Durchführung des Unterrichts;

b. sie informieren das BAFU unverzüglich, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist;

c. sie bieten Weiterbildungen zu den vorgegebenen Themen an;

d. sie halten das Weiterbildungsprogramm auf dem neusten Stand und informieren über die Weiterbildungsangebote gemäss Anhang 3 Ziffer 1;

e. sie führen eine Präsenzkontrolle durch und erfassen innerhalb von dreissig Tagen nach der Weiterbildung im Register Fachbewilligungen PSM die Angaben der Teilnehmenden zu der absolvierten Weiterbildung;

f. sie sind verpflichtet alle Daten gemäss Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Register Fachbewilligungen PSM acht Jahren lang aufzubewahren.

Art. 9 Fachbewilligungsausschuss

1Im Fachprüfungsausschuss sind namentlich die folgende Behörden vertreten:

a. das BAFU;

b. das Bundesamt für Gesundheit;

c. das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;

d. das Staatssekretariat für Wirtschaft;

e. die kantonalen Vollzugsbehörden.

2Das BAFU führt den Vorsitz.

3Der Fachbewilligungsausschuss berät das BAFU in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.