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Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 18 Seiten

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Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von

Pflanzenschutzmitteln im Gartenbau AS XXX

4. Abschnitt: Gebühren

Art. 10

1Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 2.4, diejenigen für die Weiterbildungen nach Anhang 3 Ziffer 6.

2Für die vom BAFU erhobenen Gebühren für den Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005.5

3Die Fachbewilligung wird erst nach Zahlung der Gebühr ausgestellt oder verlängert.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des UVEK vom 28. Juni 20056 über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau wird aufgehoben.

Art. 12 Übergangsbestimmungen

Personen, die ihre berufliche Grundbildung im Gartenbau gemäss der Verordnung des SBFI vom 31. Oktober 2011 über die berufliche Grundbildung Gärtnerin/Gärtner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)7 vor dem 1. Januar 2026 begonnen haben, erhalten nach der Erlangung ihres Abschlusses die beiden Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau gemäss Artikel 12 Absatz 4 ChemRRV.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:

a. die Artikel 1, 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12 und 13 am 1. Januar 2026;

b. die Artikel 4 und 8 am 1. Januar 2027.

Datum Eidgenössisches Departement für Umwelt,

Verkehr, Energie und Kommunikation

Simonetta Sommaruga

5 SR 813.153.1

6 SR 814.812.34

7 SR 412.101.221.76